Treppenlift im Mehrfamilienhaus: Rechtslage, Genehmigung und wer zahlt

Sitzlift in einem älteren Treppenhaus
Sitzlift im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses. Foto: Pexels

Im eigenen Haus entscheiden Sie allein. Im Mehrfamilienhaus gehört das Treppenhaus allen — und damit stellt sich vor jeder technischen Frage eine rechtliche: Wer muss zustimmen, und wer bezahlt am Ende? Die kurze Antwort: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihnen der Einbau gestattet wird. Die Kosten tragen Sie im Regelfall aber allein.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Als Eigentümer haben Sie einen Anspruch. Der Treppenlift ist eine privilegierte bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Die Eigentümergemeinschaft kann ihn nicht einfach ablehnen, sie muss ihn beschließen. (Stand: August 2026)
  • Als Mieter ebenfalls. § 554 BGB gibt Ihnen einen Anspruch auf Erlaubnis. Eine Klausel im Mietvertrag, die das ausschließt, ist unwirksam.
  • Zahlen müssen Sie in der Regel selbst. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten, wer die Maßnahme verlangt hat — und nur ihm gebührt die Nutzung. Eine Gemeinschaftskasse gibt es dafür nicht automatisch.
  • Zwei Maße, die oft verwechselt werden. Die Treppe muss ihre Mindestlaufbreite von 100 cm im Wesentlichen behalten — die Führungsschiene darf unten höchstens 20 cm breit und 50 cm hoch ins Lichtraumprofil ragen. Davon getrennt gilt: Neben dem Sitz müssen 60 cm frei bleiben.
  • Das Bauordnungsrecht ist in allen sechzehn Bundesländern inhaltlich gleich. Maßgeblich ist überall Anlage A 4.2/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik. Zwölf Länder haben wir am amtlichen Originaldokument geprüft. (Stand: August 2026)
  • Zuschuss: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme von der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI, bei mehreren pflegebedürftigen Personen bis 16.720 Euro. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und ein Antrag vor Beginn der Arbeiten.

Inhalt dieser Seite

Die Rechtslage: WEG-Reform und § 554 BGB

Bis 2020 war der Treppenlift im Mehrfamilienhaus eine zähe Angelegenheit. Ein einzelner Nachbar konnte ein Vorhaben blockieren. Das hat sich mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1. Dezember 2020 grundlegend geändert.

Seitdem gilt: Barrierefreiheit ist kein Sonderwunsch mehr, sondern eine privilegierte Maßnahme. Zwei Vorschriften tragen das Thema — je nachdem, ob Ihnen die Wohnung gehört oder Sie zur Miete wohnen.

Vorschriften für den Einbau eines Treppenlifts in einem Mehrfamilienhaus - ©Altersgerecht Modernisieren
Übersicht der Vorschriften. Bild erstellt mit KI, © Altersgerecht Modernisieren

Wenn Sie Eigentümer sind

Maßgeblich ist § 20 WEG. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nennt ausdrücklich bauliche Veränderungen, die „dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen“ dienen. Der Treppenlift fällt darunter.

Das bedeutet praktisch: Sie können verlangen, dass Ihnen der Einbau gestattet wird. Die Eigentümerversammlung entscheidet nicht mehr darüber, ob Sie dürfen, sondern nur noch über das Wie — also über die konkrete Ausführung. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zwei Grenzen bleiben. Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen nicht beschlossen oder gestattet werden, die

„die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen“.

Ein Sitzlift an einer Treppenwange gestaltet eine Wohnanlage nicht grundlegend um. Diese Grenze greift in der Praxis selten. Der zweite Punkt ist wichtiger: Der Anspruch richtet sich auf eine angemessene Veränderung. Bleibt das Treppenhaus nach dem Einbau nicht mehr sicher begehbar, endet der Anspruch dort — und zwar aus Bauordnungsrecht, nicht aus dem WEG. Dazu weiter unten mehr.

Ein häufiges Missverständnis: Der Anspruch gilt auch dann, wenn Sie selbst noch gut zu Fuß sind, aber jemand in Ihrem Haushalt nicht. Auf das Eigentum kommt es an, nicht auf die eigene Diagnose.

Wenn Sie Mieter sind

Für Mietverhältnisse gilt § 554 BGB — „Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte“. Sie können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Vermieter darf ablehnen, wenn ihm die Maßnahme auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist.

Besonders wichtig ist Absatz 2: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag zählt also nicht.

Ein Hinweis zur Rechtsgrundlage, weil er im Netz durchgehend falsch steht: Der frühere § 554a BGB wurde zum 1. Dezember 2020 aufgehoben. Wer sich heute darauf beruft, zitiert eine Norm, die es nicht mehr gibt. Richtig ist § 554 BGB.

Wohnt der Lift im gemeinsamen Treppenhaus, kommt bei einer Eigentumsanlage zusätzlich die Eigentümergemeinschaft ins Spiel: Ihr Vermieter ist dann selbst nur einer von mehreren Eigentümern und braucht seinerseits einen Beschluss.

Wie Sie den Antrag beim Vermieter formulieren und was bei einer Ablehnung zu tun ist, steht ausführlich in unserem Ratgeber Treppenlift im Mietshaus.

Wer zahlt den Treppenlift im Mehrfamilienhaus?

Im Regelfall zahlt derjenige, der den Lift verlangt hat — allein. Das ist die Antwort, die die meisten Ratgeber schuldig bleiben, und sie steht wörtlich im Gesetz. § 21 Abs. 1 WEG:

„Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.“

Der zweite Satz wird oft überlesen, ist aber die Kehrseite: Wer allein zahlt, darf den Lift auch allein nutzen. Die Nachbarn haben keinen Anspruch darauf mitzufahren.

Es gibt allerdings Wege, die Kosten zu verteilen. Welcher greift, hängt davon ab, wie der Beschluss zustande kommt.

Mögliche Aufteilungen der Kosten für einen Treppenlift in einem Mehrfamilienhaus - ©Altersgerecht Modernisieren
Mögliche Kostenaufteilungen. Bild erstellt mit KI, © Altersgerecht Modernisieren
FallRechtsgrundlageWer trägt die KostenWer darf nutzen
Ein Eigentümer verlangt den Lift§ 21 Abs. 1 WEGallein der Verlangendenur er
Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEGalle nach Miteigentumsanteilenalle
Die Kosten amortisieren sich in angemessener Zeit§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEGalle nach Miteigentumsanteilenalle
Sonstiger Beschluss§ 21 Abs. 3 WEGnur die Eigentümer, die zugestimmt habennur diese
Die Gemeinschaft beschließt eine abweichende Verteilung§ 21 Abs. 5 WEGwie beschlossenwie beschlossen
Quelle: § 21 WEG, Stand August 2026.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Bei Zeile 2 entfällt die gemeinsame Kostentragung, wenn die Maßnahme mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Und nach § 21 Abs. 5 Satz 2 darf ein Beschluss über eine abweichende Verteilung niemandem Kosten auferlegen, der sie nach den übrigen Absätzen nicht zu tragen hätte. Eine Gemeinschaft kann Sie also nicht per Mehrheitsbeschluss an einem Lift beteiligen, den Sie nicht wollten.

Der praktische Rat: Rechnen Sie mit Zeile 1 und planen Sie den vollen Betrag ein. Wenn im Haus mehrere ältere Bewohner leben, lohnt trotzdem das Gespräch — mit der Zweidrittelmehrheit aus Zeile 2 wird aus Ihrer Einzelinvestition eine Gemeinschaftsmaßnahme. Das Argument, das dabei zieht, ist selten Mitgefühl, sondern der Wert der Wohnungen: Eine barrierefrei erschlossene Anlage lässt sich im Alter länger selbst nutzen und leichter verkaufen.

Braucht ein Treppenlift eine Genehmigung?

Hier werden zwei völlig verschiedene Dinge verwechselt: die Gestattung durch die Miteigentümer oder den Vermieter und die bauaufsichtliche Seite. Das erste ist Zivilrecht, das zweite öffentliches Baurecht. Sie können das eine haben und am anderen scheitern.

FrageWer entscheidetGrundlage
Darf ich im gemeinsamen Treppenhaus bauen?Eigentümerversammlung, vorbereitet durch die Hausverwaltung§ 20 Abs. 2 WEG
Darf ich als Mieter bauen?der Vermieter§ 554 BGB
Bleibt der Rettungsweg gesichert?untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des KreisesVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Ist die Anlage sicher errichtet?der Fachbetrieb über die HerstellerunterlagenKonformitätserklärung des Herstellers
Grundlagen: § 20 Abs. 2 WEG, § 554 BGB und Anlage A 4.2/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Stand: August 2026.

Die dritte Zeile ist die, die überrascht. Ein Treppenlift verändert einen Raum, der bauordnungsrechtlich als erster Rettungsweg gilt. Ob dafür im Einzelfall ein Bauantrag nötig ist, richtet sich nach der Landesbauordnung und lässt sich nicht pauschal beantworten — das ist eine Frage an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises, nicht an den Lifthersteller.

Bei einer normalen Wohnanlage mit ausreichend breiter Treppe ist das in aller Regel unproblematisch. Eng wird es dort, wo das Treppenhaus ohnehin schmal ist. Genau dann lohnt der Anruf bei der Bauaufsicht vor der Eigentümerversammlung — sonst beschließen Sie etwas, das anschließend nicht umsetzbar ist.

Wie breit muss die Treppe bleiben?

Hier werden regelmäßig zwei Maße durcheinandergeworfen: die Breite, die der Treppe bleiben muss, und die Breite, die neben dem Lift frei bleiben muss. Beide stehen in derselben Vorschrift und meinen Verschiedenes.

Maßgeblich ist die Anlage A 4.2/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die die Bundesländer in ihre eigene Verwaltungsvorschrift übernehmen. Sie regelt den nachträglichen Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen und nennt sieben Kriterien.

Die Treppe: 100 cm, auch nach dem Einbau

Die Mindestlaufbreite von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion „nicht wesentlich unterschritten werden“. Was „nicht wesentlich“ bedeutet, beziffert die Vorschrift selbst: Eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar — und das auch nur, wenn Treppenlauflinie und Gehbereich unverändert bleiben.

Praktisch heißt das: Die Schiene darf unten ein schmales Stück beanspruchen, das Profil darüber bleibt frei. Wer liest, nach dem Einbau müssten 100 cm völlig unangetastet bleiben, liegt zu streng — wer meint, die 100 cm spielten nach dem Einbau keine Rolle mehr, liegt zu großzügig.

Hinzu kommt: Der Handlauf muss weiter zweckentsprechend nutzbar sein.

Neben dem Lift: 60 cm

Das ist das zweite Maß, und es betrifft nicht die Schiene, sondern den Sitz:

  • Während der Fahrt. Führt der Lift über mehrere Geschosse, muss je Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein. Sie entfällt, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite von 60 cm gesichert ist.
  • Bei Leerfahrten. Fährt der Lift leer in die Parkposition oder aus ihr heraus, muss der Sitz hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz müssen 60 cm Restlaufbreite verbleiben.
  • In der Parkposition. Der nicht benutzte Lift darf den Treppenlauf gar nicht einschränken. Im Störfall muss er sich auch von Hand ohne größeren Aufwand dorthin schieben lassen.

Zwei Punkte, die häufig übersehen werden. Erstens gilt diese Anlage nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und nicht für Treppen innerhalb einer Wohnung — ein Mehrfamilienhaus mit drei oder mehr Wohnungen liegt regelmäßig darüber, die Regeln greifen also. Zweitens gibt es eine eigene Ausnahme für den zweiten Handlauf: Er darf die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschreiten.

Was heißt das für ein schmales Treppenhaus? Bei einer Treppe unter 100 cm nutzbarer Breite ist der Einbau nicht automatisch ausgeschlossen, aber er wird zum Einzelfall. Dann entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über eine Abweichung. Welche Bauformen dabei helfen, steht in unserem Ratgeber zu Treppenliften für schmale Treppen.

Über mehrere Etagen und ins zweite Obergeschoss

Führt der Lift über mehrere Geschosse, verlangt die Vorschrift zusätzlich in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche. Der Gedanke dahinter: Kommt Ihnen jemand entgegen, während der Lift fährt, muss diese Person irgendwo stehen können.

Diese Wartefläche ist allerdings entbehrlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite von 60 cm gesichert ist. Bei einer 100-cm-Treppe und einem schmal bauenden Sitzlift ist das oft der Fall.

Für Fahrten über zwei oder mehr Etagen bis ins zweite Obergeschoss ändert sich rechtlich sonst nichts — es wird nur teurer, weil die Schiene länger wird und Zwischenpodeste sowie Kurven aufwendiger sind. Wer einen Rollstuhl mitnehmen muss, kommt mit einem Sitzlift nicht weiter; dann führt der Weg zum Plattformlift, der allerdings deutlich mehr Platz braucht.

Brandschutz und Fluchtwege

Das Treppenhaus im Mehrfamilienhaus ist der erste Rettungsweg. Daraus folgt der Kern der gesamten Regelung, und er steht gleich im ersten Satz der Anlage A 4.2/1: Durch den nachträglichen Einbau darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.

Praktisch heißt das dreierlei:

  • Der Lift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. Diese Einschränkung ist bewusst gesetzt — Polster und Elektronik lassen sich nicht nichtbrennbar ausführen. Fragen Sie beim Angebot nach den Materialnachweisen des Herstellers.
  • Der geparkte Lift darf den Treppenlauf nicht einschränken. Deshalb sind Klappsitz und Klappfußstütze keine Bequemlichkeit, sondern Voraussetzung.
  • Er muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert sein, üblicherweise über einen Schlüsselschalter. In einem Haus mit Kindern ist das ohnehin sinnvoll.

Der Handlauf verdient eigene Aufmerksamkeit. Er muss durchgehend erreichbar bleiben — auch für die Nachbarn, die die Treppe zu Fuß nehmen. Läuft die Schiene auf der Handlaufseite, ist im Angebot zu klären, ob der Handlauf versetzt wird und wer das bezahlt.

Gilt in jedem Bundesland dasselbe?

Fast jeder Ratgeber zu diesem Thema schreibt, die Vorschriften seien „je nach Bundesland unterschiedlich“, und lässt es dabei bewenden. Für den Treppenlift im Treppenraum stimmt das nicht.

Wir haben alle sechzehn Bundesländer geprüft. Der Kriterienkatalog für den nachträglichen Einbau ist überall inhaltlich gleich. Bei zwölf Ländern konnten wir das am amtlichen Originaldokument nachlesen. Für die übrigen vier belegt die Umsetzungsübersicht des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 26. Juni 2026, welche Fassung dort gilt.

Warum die Länder kaum voneinander abweichen können

Die Länder gehen zwei Wege. Zehn von ihnen drucken die Anlage überhaupt nicht ab. Sie erklären die Musterfassung des Deutschen Instituts für Bautechnik unmittelbar zur eigenen Verwaltungsvorschrift und veröffentlichen nur eine Liste ihrer Abweichungen. In den Vorschriften von Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein kommt das Wort „Treppenlift“ kein einziges Mal vor. Nordrhein-Westfalen schreibt den Grund ausdrücklich in die eigene Vorschrift:

Die Anlage A 4.2/1 der MVV TB Ausgabe 2024/1 ist in NRW unverändert entsprechend anzuwenden.

Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW, Fassung November 2025

Die übrigen sechs Länder drucken den Text ab. Dort haben wir ihn Zeichen für Zeichen mit der Musterfassung verglichen. Fünf Länder übernehmen neue Fassungen zusätzlich automatisch, sobald eine Frist von drei, sechs oder sieben Monaten abgelaufen ist. Dort kann der Text auf Dauer gar nicht auseinanderlaufen.

LandVorschriftBefund zum Treppenlift
Baden-WürttembergVwV TB vom 10.12.2025zeichengleich
BayernBayTB, Ausgabe November 2025zeichengleich
BerlinVV TB Bln vom 29.04.2026Kriterien gleich, Handlaufsatz weicht ab
BrandenburgVV TB, Stand 27.11.2025keine Abweichung erklärt
BremenEinführungserlass vom 03.11.2025keine Abweichung erklärt
HamburgVV TB, Stand 02.01.2026zeichengleich
HessenH-VV TB vom 20.11.2025zeichengleich
Mecklenburg-VorpommernVV TB M-Vkeine Abweichung erklärt
NiedersachsenVV TB, Fassung November 2025Kriterien gleich, vier sprachliche Abweichungen
Nordrhein-WestfalenVV TB NRW vom 20.11.2025ausdrücklich unverändert
Rheinland-PfalzVV TB RP vom 02.10.2025keine Abweichung erklärt
SaarlandErlass vom 07.11.2025keine Abweichung erklärt
SachsenVwV TB Sachsenkeine Abweichung erklärt
Sachsen-AnhaltRdErl. vom 10.11.2025keine Abweichung erklärt
Schleswig-HolsteinVV TB SH, Ausgabe März 2025keine Abweichung erklärt
ThüringenThürVVTB vom 31.01.2025keine Abweichung erklärt
Eigene Auswertung, Stand 21. August 2026. Grundlage ist die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2025/1, des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 20. Mai 2025. Welche Fassung in welchem Land gilt, ist der amtlichen DIBt-Übersicht zum Umsetzungsstand vom 26. Juni 2026 entnommen. Zwölf Landesdokumente haben wir im amtlichen Volltext geprüft. Für Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen-Anhalt lag uns der Wortlaut nur über Zweitquellen vor.

Die drei Stellen, an denen ein Land abweicht

Berlin lässt in einem Satz ein Wort weg. Es geht dort um den zweiten Handlauf, nicht um den Treppenlift. Die sieben Kriterien für den Lift sind in Berlin zeichengleich mit der Musterfassung.

Niedersachsen formuliert an vier Stellen anders. Das Land schreibt „siehe“ statt „s.“ und „Nummer“ statt „Ziffer“. Kein Maß und kein Kriterium ändert sich dadurch. Die 100 cm, die 20 cm, die 50 cm, die 60 cm und die 10 cm stehen unverändert.

Schleswig-Holstein hat als einziges Land noch die Vorgängerfassung von 2024 eingeführt. Auch das ändert nichts. Wir haben beide Ausgaben beim Deutschen Institut für Bautechnik abgerufen und verglichen: Die Anlage zum Treppenlift ist in der Fassung 2024/1 und in der Fassung 2025/1 zeichengleich.

Für Ihre Planung heißt das: Sie müssen sich nicht durch die Bauordnung Ihres Landes arbeiten, um die Maße zu kennen. Vor Ort unterscheidet sich die Anwendung im Einzelfall. Dafür ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, also das Bauamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.

Diesen Abschnitt zitieren

Wenn Sie in einer Beratungsstelle, einer Hausverwaltung oder einer Redaktion arbeiten und diesen Befund verwenden möchten, können Sie folgenden Satz übernehmen:

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im notwendigen Treppenraum sind in allen sechzehn Bundesländern inhaltlich gleich. Maßgeblich ist Anlage A 4.2/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2025/1, des Deutschen Instituts für Bautechnik. Quelle: Altersgerecht Modernisieren, Länderauswertung vom 21. August 2026.

Die vollständige Auswertung mit den Fundstellen zu jedem Land stellen wir auf Anfrage zur Verfügung. Sie erreichen uns über die Kontaktseite.

Kosten und Zuschüsse

Ein Sitzlift für eine gerade Treppe beginnt im unteren fünfstelligen Bereich; kurvige Treppen und Fahrten über mehrere Etagen liegen deutlich darüber. Die belastbaren Preisspannen samt Aufschlüsselung stehen in unserem Ratgeber zu den Treppenlift Kosten — hier geht es um das, was im Mehrfamilienhaus anders ist.

Pflegekasse. Der wichtigste Posten. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI gibt es bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad von 1 bis 5. Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Personen im Haus, erhöht sich der Betrag je Person, gedeckelt auf 16.720 Euro je Maßnahme. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt sein.

Ein verbreiteter Fehler, der auch auf dieser Seite stand: Das Geld kommt von der Pflegekasse, nicht von der Krankenkasse. Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel; die Anpassung des Wohnumfelds ist Sache der Pflegekasse.

KfW. Der Investitionszuschuss 455-B „Altersgerecht Umbauen“ nimmt seit dem 31. Juli 2026 keine Anträge mehr an; die KfW rechnet frühestens 2027 mit neuen Mitteln. Verfügbar bleibt der Kredit 159, der von der Sperre nicht betroffen ist. (Stand: August 2026)

Steuer. Bleibt ein Eigenanteil, lässt sich der Lohnanteil der Handwerkerrechnung als Handwerkerleistung geltend machen. Rechnung und Überweisung sind dafür Pflicht, Barzahlung wird nicht anerkannt.

Alle Programme im Überblick, mit Antragswegen und aktuellem Status, finden Sie unter Treppenlift Zuschuss.

An wen Sie sich wenden: der Weg in fünf Schritten

Anleitung - Installation Treppenlift im Mehrfamilienhaus - © Altersgerecht Modernisieren
Der Ablauf in fünf Schritten. Bild erstellt mit KI, © Altersgerecht Modernisieren
  1. Hausverwaltung ansprechen. Sie ist der erste Kontakt, nicht die Nachbarn. Die Verwaltung setzt den Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung. Als Mieter wenden Sie sich stattdessen schriftlich an den Vermieter.
  2. Bei engem Treppenhaus vorher die Bauaufsicht fragen. Ein Anruf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises klärt, ob die Restlaufbreite reicht. Das erspart einen Beschluss, der nicht umsetzbar ist.
  3. Angebote einholen. Zwei bis drei Fachbetriebe, jeweils mit Aufmaß vor Ort. Lassen Sie sich die Materialnachweise zum Brandschutz und die Restlaufbreite schriftlich bestätigen — beides brauchen Sie in der Versammlung.
  4. Beschluss herbeiführen. Mit einem konkreten Angebot in der Hand ist die Versammlung eine Formsache, weil über das Ob nicht mehr zu entscheiden ist. Prüfen Sie dabei, ob sich eine Zweidrittelmehrheit für eine gemeinsame Kostentragung findet.
  5. Förderantrag stellen, dann bauen. Erst der Antrag bei der Pflegekasse, dann der Auftrag. Wer in umgekehrter Reihenfolge vorgeht, verliert den Anspruch.

Für Schritt 3 nehmen Ihnen zwei Minuten die Suche ab: Holen Sie sich kostenlos und unverbindlich bis zu drei Angebote von Fachbetrieben aus Ihrer Region — mit Endpreisen statt Listenpreisen.

Partnerhinweis: Wir leiten Ihre Anfrage an Fachbetriebe weiter und erhalten dafür eine Vergütung. Für Sie entstehen keine Kosten. Bezahlt werden wir für die Weiterleitung, nicht für den Auftrag.

Häufige Fragen

Ist ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus erlaubt?

Ja. Als Wohnungseigentümer haben Sie nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Einbau gestattet wird. Als Mieter ergibt sich der Anspruch aus § 554 BGB. Die Gemeinschaft entscheidet nur noch über die Ausführung, nicht mehr darüber, ob überhaupt gebaut werden darf.

Wer muss dem Einbau zustimmen?

Betrifft der Lift das gemeinsame Treppenhaus, entscheidet die Eigentümerversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Vorbereitet wird das über die Hausverwaltung. Als Mieter brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters; wohnt dieser in einer Eigentumsanlage, braucht er seinerseits einen Beschluss.

Wer trägt die Kosten für den Einbau?

Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat — und nur ihm gebührt die Nutzung. Alle Eigentümer zahlen nur dann anteilig, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren.

Dürfen einzelne Eigentümer gegen einen Treppenlift stimmen?

Stimmen dürfen sie, verhindern in der Regel nicht. Weil der Treppenlift eine privilegierte Maßnahme ist, besteht ein Anspruch auf Gestattung. Verweigert die Versammlung den Beschluss trotzdem, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen. Anders liegt es nur, wenn die Anlage grundlegend umgestaltet würde oder ein Eigentümer unbillig benachteiligt wäre (§ 20 Abs. 4 WEG).

Wie breit muss die Treppe im Mehrfamilienhaus sein?

Die notwendige Treppe braucht 100 cm nutzbare Laufbreite, und dieses Maß bleibt auch nach dem Einbau maßgeblich: Die Führungskonstruktion darf es „nicht wesentlich“ unterschreiten. Beziffert ist das mit einer unteren Einschränkung des Lichtraumprofils von höchstens 20 cm Breite und 50 cm Höhe. Davon zu trennen sind die 60 cm, die neben dem Sitz frei bleiben müssen — während der Fahrt und bei Leerfahrten mit hochgeklapptem Sitz.

Braucht der Einbau eine Baugenehmigung?

Das richtet sich nach der Landesbauordnung und lässt sich nicht pauschal beantworten. Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Unabhängig davon gilt immer die Anforderung, dass der erste Rettungsweg nutzbar bleiben muss.

An wen muss ich mich wenden, wenn im Mehrfamilienhaus ein Lift eingebaut werden soll?

Zuerst an die Hausverwaltung — sie bringt den Punkt in die Eigentümerversammlung. Bei einem engen Treppenhaus zusätzlich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Als Mieter richten Sie den Antrag schriftlich an den Vermieter.

Muss ein Treppenlift bei einem Hausverkauf ausgebaut werden?

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung nicht: Der Lift bleibt, was er ist — eine gestattete bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Im Mietverhältnis sieht es anders aus. Dort wird die Rückbaupflicht bei Auszug üblicherweise in der Zustimmungsvereinbarung geregelt, oft zusammen mit einer Sicherheitsleistung. Klären Sie das schriftlich, bevor Sie bauen.

Gelten in NRW oder Bayern andere Vorschriften?

Für das Bauordnungsrecht nicht. Wir haben alle sechzehn Bundesländer geprüft: Der Kriterienkatalog für den Treppenlift ist überall inhaltlich gleich, weil alle Länder die Anlage A 4.2/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen übernehmen. Zehn Länder drucken den Text nicht einmal ab, sondern verweisen unmittelbar darauf. Unterschiedlich sind die Landesförderprogramme.

Bildquellen

  • Titelbild: Sitzlift in einem älteren Treppenhaus — Foto: Pexels
  • Vorschriften für den Einbau eines Treppenlifts in einem Mehrfamilienhaus (erstellt mit KI) — © Altersgerecht Modernisieren
  • Mögliche Aufteilungen der Kosten für einen Treppenlift in einem Mehrfamilienhaus (erstellt mit KI) — © Altersgerecht Modernisieren
  • Anleitung: Installation Treppenlift im Mehrfamilienhaus (erstellt mit KI) — © Altersgerecht Modernisieren

Quellen

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