
Die Förderung für den altersgerechten Umbau kommt aus mehreren Töpfen: von der Pflegekasse, vom Bund über die KfW und von Ihrem Bundesland. Mit einem Pflegegrad sind bis zu 4.180 Euro je Maßnahme drin. Ohne Pflegegrad entscheidet vor allem, in welchem Bundesland Sie wohnen. Ein barrierearmes Bad kostet schnell 15.000 Euro, ein Treppenlift an einer kurvigen Treppe 9.000 und mehr. Bevor Sie rechnen, lohnt deshalb ein Blick auf den Antragsstatus. Zwei der bekanntesten Programme nehmen derzeit keine Anträge an.
Das Wichtigste zusammengefasst
- Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Voraussetzung ist ein festgestellter Pflegegrad ab 1. Anträge sind laufend möglich.
- KfW-Zuschuss 455-B: seit Ende Juli 2026 keine Antragstellung mehr. Die Bundesmittel für 2026 sind vollständig belegt.
- Der KfW-Kredit 159 läuft weiter, mit bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit.
- Sieben Bundesländer zahlen einen echten Zuschuss, sechs geben ausschließlich ein Darlehen, und Bayern erlässt sein Darlehen nach fünf Jahren. Bleiben zwei Sonderfälle: Thüringen hat das Antragsfenster geschlossen, und Bremen hat kein eigenes Landesprogramm.
- Thüringen hat sein Antragsfenster am 22.06.2026 geschlossen, die Mittel sind erschöpft.
- Die Steuer bleibt immer. 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, allerdings nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen.
Inhalt
- Welche Stellen Geld geben
- Die Pflegekasse
- Die KfW
- Was Ihr Bundesland zahlt
- Wo im Netz falsche Zahlen stehen
- Krankenkasse, Steuer und weitere Stellen
- Der Antragsweg, Schritt für Schritt
- Häufige Fragen
- Bildnachweis
Welche Stellen Geld geben
Die Förderung für den altersgerechten Umbau verteilt sich auf fünf Ebenen. Entscheidend ist die letzte Spalte.
| Stelle | Höchstbetrag | Voraussetzung | Antragsstatus |
|---|---|---|---|
| Pflegekasse | 4.180 € je Maßnahme | Pflegegrad 1 bis 5 | laufend beantragbar |
| KfW-Zuschuss 455-B | 2.500 € bei Einzelmaßnahmen, 6.250 € bei Vollumbau | kein Pflegegrad | keine Antragstellung mehr möglich |
| KfW-Kredit 159 | 50.000 € Darlehen je Wohneinheit | kein Pflegegrad | verfügbar |
| Bundesland | 4.000 € bis 20.000 €, je nach Land | sehr unterschiedlich | 14 Länder ja, 1 geschlossen, 1 ohne Programm |
| Finanzamt | 1.200 € Steuerermäßigung im Jahr | Arbeitskosten, Überweisung | laufend |
Die beiden wichtigsten Wege schließen sich nicht aus. Wer einen Pflegegrad hat, kann den Pflegekassenzuschuss für die Dusche nutzen und für eine andere Maßnahme einen zweiten Weg gehen. Für dieselbe Maßnahme lässt sich dagegen nicht doppelt kassieren.
Die Pflegekasse
Wenn ein Pflegegrad festgestellt ist, ist die Pflegekasse der erste Weg. Sie kann für eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes bis zu 4.180 Euro gewähren. Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025 und bleibt bis Ende 2027 unverändert. Die nächste Anpassung ist auf den 1. Januar 2028 gelegt, weil die Leistungsbeträge nach § 30 SGB XI alle drei Jahre überprüft werden.
Ein Zuschuss nach Ermessen, kein Anspruch auf den Betrag
Im Gesetz steht, die Pflegekassen „können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren“. In diesem Halbsatz stecken zwei Bedingungen, die regelmäßig durcheinandergebracht werden.
„Können“ heißt Ermessen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Kasse ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt. Einen Anspruch auf Auszahlung haben Sie nicht. Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen sagt es deutlich: Die Kassen können den Zuschuss „im Rahmen ihres Ermessens“ gewähren (Ziffer 2.2 Abs. 1).
„Subsidiär“ heißt nachrangig und meint etwas anderes: den Vorrang anderer Stellen. Das Rundschreiben erklärt es in Ziffer 6.1 selbst: „Leistungen der Pflegekassen kommen nur dann in Betracht, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet ist.“ Wer also einen Arbeitsunfall hatte oder Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, muss zuerst dorthin. (Stand: September 2026)
Die 4.180 Euro sind außerdem eine Obergrenze. Bezuschusst werden höchstens die tatsächlichen Kosten der Maßnahme.
Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, erhöht sich der Betrag für eine gemeinsame Maßnahme auf höchstens 16.720 Euro. Gemeint ist damit der Gesamtbetrag für die gemeinsame Wohnumfeldverbesserung; er wird gleichmäßig auf die pflegebedürftigen Personen aufgeteilt, und je Person bleibt es bei höchstens 4.180 Euro. Ein Budget in dieser Höhe für eine Einzelperson gibt es nicht.

Was gefördert wird
Ein Treppenlift ist im Rundschreiben namentlich genannt, dort als „Treppenlifter“, neben Aufzügen und dem Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe. Möglich ist auch ein Zuschuss zum Umzug, etwa aus dem Obergeschoss in eine Wohnung im Erdgeschoss. Umzug und Umbau teilen sich denselben Höchstbetrag.
Wird zugleich neuer Wohnraum geschaffen, zählen nur die Mehrkosten. Also der Unterschied zwischen der barrierearmen und der gewöhnlichen Ausführung: die breitere Tür gegenüber der normbreiten, die bodengleiche Dusche gegenüber der Duschwanne. In der Regel sind das die Materialkosten. Mehrkosten beim Arbeitslohn zählen nur mit, wenn sie sich eindeutig der Maßnahme zuordnen lassen (Ziffer 3 Abs. 3).
Vollständige Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 ist keine Bewilligungsvoraussetzung. Im Rundschreiben steht wörtlich: „Ist im Einzelfall eine Barrierefreiheit bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen nicht zu erreichen, führt dies nicht zu einer Ablehnung des Antrags auf Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme.“ Für Altbauten ist das die entlastendste Aussage des ganzen Regelwerks.
Was nicht gefördert wird
Ausdrücklich keine wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sind unter anderem:
- Wärmedämmung und Schallschutz
- Reparatur schadhafter Treppenstufen
- Brandschutzmaßnahmen
- Beleuchtung im Eingangsbereich oder Treppenhaus
- Austausch der Heizungsanlage
- Schönheitsreparaturen und allgemeine Modernisierung
In Alten- und Pflegeheimen gibt es den Zuschuss nicht. Dasselbe gilt für Wohneinrichtungen, die gewerbsmäßig nur an pflegebedürftige Personen vermietet werden und dabei Leistungen anbieten, die dem Umfang der vollstationären Pflege weitgehend entsprechen. Dort liegt nach dem Rundschreiben keine Wohnung und kein Haushalt im Sinne der Vorschrift vor (Ziffer 3 Abs. 1).
Wiederholung, Reparatur und ein Zeitfenster
Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen erforderlich, kann ein weiterer Zuschuss von bis zu 4.180 Euro gewährt werden. Das Gegenstück dazu: Alle Einzelmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung erforderlich sind, gelten zusammen als eine Maßnahme. Bad und Treppenlift gleichzeitig sind ein Topf.
Für Wartung oder Reparatur eines bereits bezuschussten Lifts gibt es kein neues Geld, solange der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Fällt das Gerät vollständig aus und ist gebrauchsunfähig, kann das als Änderung der Pflegesituation gewertet werden.
Stellen Sie den Antrag mit einem Kostenvoranschlag, bevor der Handwerker anfängt. Diese Reihenfolge steht als Soll-Vorgabe im Rundschreiben der Pflegekassen. Im Gesetz selbst steht sie nicht. Weil Leistungen erst ab Antragstellung gewährt werden, riskieren Sie bei einem späteren Antrag trotzdem die Ablehnung.
Eine Frist, die kaum jemand kennt: Die Pflegekasse muss binnen drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Teilt sie Ihnen keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Ausführlich stehen die Pflegekassenzuschüsse im Ratgeber zu Treppenlift-Zuschüssen und für das Bad unter Zuschüsse für die Badsanierung.
Die KfW
Hier liegt die größte Lücke zwischen dem, was im Netz steht, und dem, was gerade geht.
Der Investitionszuschuss Barrierereduzierung, Programmnummer 455-B, nimmt seit Ende Juli 2026 keine Anträge mehr an. Die KfW schreibt unter der Überschrift „Keine Antragstellung mehr möglich“: „Diesen Zuschuss können Sie nicht mehr beantragen.“ Grund ist, dass die vom Bundesbauministerium für 2026 bereitgestellten Mittel vollständig mit Anträgen belegt sind. Bereits erteilte Zusagen bleiben gültig, die Mittel dafür sind reserviert. (Stand: September 2026)
Das Programm war 2026 nur rund sechzehn Wochen geöffnet, von Anfang April bis Ende Juli. Wer damit plant, sollte diese Zahl kennen. Die KfW budgetiert den Zuschuss jahresweise. Abgeschafft ist er damit nicht. Zur Zukunft schreibt sie: „Sollten im Jahr 2027 erneut Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen bereitgestellt werden, wird eine Antragstellung wieder möglich sein.“ Einen Termin und eine Summe nennt sie nicht.
Solange das Programm lief, betrug der Zuschuss 10 Prozent der förderfähigen Kosten bei Einzelmaßnahmen und 12,5 Prozent beim Standard „Altersgerechtes Haus“. Förderfähig waren Investitionskosten bis 25.000 Euro je Wohneinheit beziehungsweise bis 50.000 Euro. Daraus folgen rechnerisch höchstens 2.500 Euro bei Einzelmaßnahmen und höchstens 6.250 Euro beim Standard. Diese beiden Eurobeträge stehen so weder im Merkblatt noch auf der Produktseite; dort stehen nur die Prozentsätze und die Kostendeckel. Wir rechnen sie hier aus, weil sie die Frage beantworten, die jeder zuerst stellt.
Eine Bedingung wird oft falsch verstanden: Sie mussten mindestens 2.000 Euro in förderfähige Maßnahmen investieren. Gemeint ist damit die Rechnungssumme. Der ausgezahlte Zuschuss lag darunter: Wer 17.000 Euro umbaute, bekam bei 10 Prozent 1.700 Euro heraus.
Was der „Standard Altersgerechtes Haus“ verlangte
Bei einer Einzelmaßnahme bauen Sie ein einzelnes Element um, die bodengleiche Dusche, die verbreiterte Tür oder den Treppenlift. Beim Standard musste dagegen eine komplette Wohnung durchgängig barrierearm werden: der Zugang von draußen bis zur Wohnungstür, ein Wohn- oder Schlafzimmer und die Küche, das Bad sowie die Bedienelemente wie Schalter und Steckdosen. Jedes davon nach den technischen Mindestanforderungen der KfW.
Dafür gab es 12,5 statt 10 Prozent und einen doppelt so hohen Kostenrahmen. Dazu kam allerdings eine Pflicht, die es bei der Einzelmaßnahme nicht gibt: Ein Sachverständiger musste das Vorhaben planen, begleiten und auf einem eigenen Formular bestätigen. Er durfte dabei nicht beim ausführenden Betrieb angestellt sein. An dieser Hürde scheiterte der Standard für Privatleute meistens.
Hier steckt eine Verwechslung, die im Netz oft zu lesen ist. Die KfW nennt die 25.000 Euro selbst „Förderhöchstbetrag“. Gemeint ist damit die Obergrenze der förderfähigen Kosten. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich erst aus dem Prozentsatz.
Vorsicht beim Merkblatt. Das Merkblatt zum Zuschuss 455-B trägt Stand 04/2026, steht weiterhin online und ist von der Produktseite aus verlinkt. Es beschreibt den Antragsweg vollständig, vom Antrag im Zuschussportal bis zur Auszahlung, und nennt den Antragstopp mit keinem Wort. Unter „Sonstige Hinweise“ steht nur der allgemeine Vorbehalt: „Es besteht kein Anspruch auf die Förderung.“ Die KfW entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Genau daran hängt der Stopp.
Wenn Sie diesem Link folgen, lesen Sie also eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zu einem Antrag, den Sie nicht mehr stellen können. Wir verlinken das Merkblatt trotzdem, weil dort die Bedingungen stehen, die für bereits erteilte Zusagen weitergelten. Maßgeblich für den Status ist allein die Produktseite.
Auch Meldungen kommunaler Stellen nennen weiterhin 2.500 und 6.250 Euro. Diese Beträge waren richtig, solange das Programm lief. Beantragen lässt sich der Zuschuss trotzdem nicht mehr.
Der Kredit 159 läuft weiter
Der KfW-Kredit 159 nimmt Anträge an, mit einem Kreditbetrag von höchstens 50.000 Euro je Wohneinheit. Verbindlich ist immer der Zinssatz, der bei Antragseingang bei der KfW gilt. Die aktuellen Konditionen stehen dauerhaft im KfW-Konditionenanzeiger. Zur Größenordnung: Bei zehn Jahren Laufzeit, zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und fünf Jahren Zinsbindung lag der Sollzins zuletzt bei 2,97 Prozent, effektiv 3,01 Prozent. Bei dreißig Jahren Laufzeit mit zehnjähriger Zinsbindung waren es 3,84 Prozent, effektiv 3,91 Prozent. Dazu kommt eine Bereitstellungsprovision von 0,15 Prozent pro Monat auf noch nicht abgerufene Beträge. (Stand: September 2026)
Treppenlifte innen und außen
Treppenlifte sind ausdrücklich förderfähig. Die technische Anlage nennt „Treppenlifte, Hebe- oder Plattformlifte oder andere ergänzende mechanische Fördersysteme zur Personenbeförderung im Innenbereich“. Diese Zeile steht in Förderbereich 3 und meint das Gebäudeinnere.
Wer einen Lift an der Außentreppe braucht, um überhaupt ins Haus zu kommen, fällt deshalb nicht durchs Raster. Förderbereich 1 verlangt, dass Wege zum Gebäude schwellen- und stufenlos sind, und sieht vor, dass Niveauunterschiede „mittels technischer Fördersysteme oder Rampen überwunden werden können“, wenn das baulich nicht anders geht. Außenliegende Rampen regelt Förderbereich 3 selbst, bis hin zur Entwässerung der Zwischenpodeste. Aufzüge sind „als Anbauten oder Einbauten“ förderfähig, und ein Anbau steht außen. Klären Sie vor dem Antrag mit der KfW oder Ihrer Bank, welchem Förderbereich Ihre Lösung zugeordnet wird. Davon hängen die technischen Mindestanforderungen ab.
Zwei Regeln, die sich unmittelbar auf Ihre Rechnung auswirken:
- Für denselben Teil einer Maßnahme dürfen Sie Pflegekassenzuschuss und KfW-Förderung nicht zusammen nutzen. Für einen anderen Teil ist die Kombination möglich, wenn dafür eine separate Rechnung vorliegt. Das Beispiel der KfW: Badumbau über die Pflegekasse, Treppenlift über den Kredit.
- Der Kredit 159 ist nicht mit der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kombinierbar, „auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung“. Rechnen Sie beides gegeneinander, bevor Sie sich entscheiden.
Angerechnet auf den KfW-Förderhöchstbetrag werden alle eigenen Zusagen aus „Altersgerecht Umbauen“ seit dem 1. April 2009 sowie Kreditzusagen von Landesförderinstituten. Landeszuschüsse werden dort nicht angerechnet.
Was Ihr Bundesland zahlt
Die Landesförderung ist der Teil, an dem sich die Ratgeber im Netz am häufigsten irren. Wir haben alle sechzehn Länder gegen die Richtlinien und die Landesförderbanken geprüft. Vierzehn Länder haben ein Programm, eines hat sein Antragsfenster geschlossen, eines hat keins.
Der wichtigste Unterschied ist die Förderart. Sieben Länder zahlen einen Zuschuss, also Geld, das bleibt. Sechs arbeiten mit einem Darlehen, zwei davon mit einem Tilgungszuschuss obendrauf. Bayern erlässt sein Darlehen nach fünf Jahren. Thüringen zahlt ebenfalls einen Zuschuss, nimmt aber keine Anträge mehr an, und Bremen hat gar kein eigenes Programm.
| Land | Förderart | Höchstbetrag | Voraussetzung | Status |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Darlehen und Tilgungszuschuss | 50.000 € Darlehen, 1.500 € Zuschuss | Schwerbehinderung, Pflegegrad genügt nicht | offen |
| Bayern | leistungsfreies Darlehen | 10.000 € | Behinderung nach § 2 SGB IX, Einkommensgrenze | läuft bis 31.12.2026 |
| Berlin | Darlehen | 100.000 € je Wohneinheit | keine persönliche Voraussetzung | offen |
| Brandenburg | Zuschuss | 12.000 € bzw. 14.000 € je Wohnung | GdB grundsätzlich ab 80, Bestätigung der Behindertenberatung | läuft bis 31.12.2028 |
| Bremen | kein eigenes Landesprogramm | — | — | Bremer Aufbau-Bank leitet nur den KfW-Kredit 159 durch |
| Hamburg | Zuschuss | 20.000 € je Wohnung | Einkommensstufen | offen |
| Hessen | Zuschuss | 50 %, höchstens 15.000 € | GdB ab 50 oder Pflegegrad ab 2 | offen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Zuschuss | 30 % von höchstens 15.000 € Ausgaben | keine persönliche Voraussetzung | läuft bis 31.12.2026 |
| Niedersachsen | Zuschuss in beiden Stufen | bis 15.000 € Kosten: 6.000 € als reiner Zuschuss. Darüber: bis zu 30.000 € Zuschuss, dann zusammen mit einem Darlehen | Einkommensgrenze | offen |
| Nordrhein-Westfalen | Darlehen | 25.000 € | keine Einkommensgrenze | offen |
| Rheinland-Pfalz | Darlehen und Tilgungszuschuss | 100.000 € Darlehen, 15 bis 25 % Zuschuss | Einkommensgrenze | offen |
| Saarland | Zuschuss | 5.000 € bis 11.250 € je nach Fall | ab 60 Jahren oder Merkzeichen G/aG oder Pflegegrad, dazu Einkommensgrenze | läuft bis 31.12.2027 |
| Sachsen | Zuschuss | 80 %, höchstens 4.000 €, rollstuhlgerecht 10.000 € | Einkommensgrenzen | läuft bis 30.12.2032 |
| Sachsen-Anhalt | Darlehen | 50.000 €, Mindestdarlehen 10.000 € | Hausbankstellungnahme zwingend | offen |
| Schleswig-Holstein | zinsloses Darlehen | 50.000 € | Haushalt mit Kind oder schwerbehindertem Angehörigen | Programmrahmen bis 31.12.2026 |
| Thüringen | Zuschuss | 50 %, höchstens 11.000 € | Stellungnahme des Behindertenbeauftragten | Antragstellung seit 22.06.2026 geschlossen |
Drei Punkte, die Sie kennen sollten
Thüringen ist zu. Das Thüringer Barrierefreiheitsförderprogramm nimmt seit dem 22. Juni 2026 keine Anträge mehr an, die Mittel sind erschöpft. Ein Wiederöffnungstermin ist nicht genannt. Das Landesportal weist darauf nicht hin. Fragen Sie vor jeder Planung bei der Thüringer Aufbaubank nach. (Stand: September 2026)
Das Saarland staffelt nach Person und Maßnahme. Maßgeblich ist die Förderrichtlinie vom 24. Juni 2026, in Kraft seit dem 1. Juli 2026 und befristet bis Ende 2027. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, bekommt 50 Prozent der nicht anderweitig gedeckten Kosten, höchstens 7.500 Euro für die Herrichtung einer barrierefrei nutzbaren Wohnung und höchstens 5.000 Euro für Einzelmaßnahmen. Mit Merkzeichen G oder aG oder mit Pflegegrad sind es 50 Prozent bis 11.250 Euro für die Herrichtung und 75 Prozent bis 7.500 Euro für Einzelmaßnahmen. Je Wohnung wird nur einmal gefördert. Der Haushalt darf die Einkommensgrenze nach dem Saarländischen Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten; das Ministerium beziffert sie mit 32.000 Euro netto im Jahr für einen Einpersonenhaushalt, 48.000 Euro für zwei und 55.800 Euro für drei Personen. Anträge gehen an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit in Saarbrücken. (Stand: September 2026)
Bremen hat kein eigenes Landesprogramm. Das haben wir nicht übersehen. Es ist der Befund. Die Bremer Aufbau-Bank führt im Bereich Barrierefreiheit ausschließlich den KfW-Kredit 159 durch; eigene Landesmittel fließen dort nicht. Wer in Bremen oder Bremerhaven umbaut, ist deshalb auf Pflegekasse, KfW und die kommunale Beratung angewiesen. (Stand: September 2026)
Für Bayern haben wir das Landesprogramm ausführlich beschrieben, unter Treppenlift-Zuschuss in Bayern. Für Niedersachsen steht die vollständige Staffel im Abschnitt zur niedersächsischen Förderung, und wie der Antrag vor Ort läuft, zeigt das Beispiel Osnabrück.
Wo im Netz falsche Zahlen stehen
Bei der Prüfung aller sechzehn Länder sind uns dieselben Fehler immer wieder begegnet. Sie stehen in vielen Ratgebertexten. Wenn Sie eine Zahl finden, die von unserer abweicht, hilft diese Liste bei der Einordnung.
Ein Darlehen wird als Zuschuss ausgegeben. Das ist der häufigste Fehler. Sechs Länder fördern ausschließlich mit einem Darlehen, das zurückzuzahlen ist. Wer nur den Höchstbetrag liest, hält 50.000 Euro Darlehen für 50.000 Euro geschenktes Geld.
Die Obergrenze der Ausgaben wird als Förderbetrag gelesen. In Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Zuschuss nach Nummer 5.2.2 der Landesrichtlinie „bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 Euro je Wohnung“. Daraus folgen rechnerisch höchstens 4.500 Euro. Die Richtlinie legt ihre eigene Lesart in Nummer 6.3 fest und spricht dort vom „Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben“.
Die Seite des Landesministeriums formuliert es anders: Aus dem Programm könnten „30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben … bezuschusst werden, maximal 15.000 Euro je Wohnung“. Wer das nachgestellte „maximal“ auf den Zuschuss bezieht statt auf die Ausgaben, liegt um den Faktor 3,3 daneben. Zwei Absätze darüber steht auf derselben Seite dieselbe Satzform für ein anderes Programm. Dort begrenzt der nachgestellte Betrag aber tatsächlich den Zuschuss. Das Landesförderinstitut als Bewilligungsstelle schreibt es eindeutig: „30 % von max. 15.000,00 EUR förderfähiger Ausgaben/WE“. (Stand: September 2026)
Zwei Höchstbeträge werden zu einer Zahl addiert. Brandenburg fördert bis zu 12.000 Euro für die eine und bis zu 14.000 Euro für die andere Maßnahmenart. Beides zusammen ist ausdrücklich möglich, rechnerisch sind 26.000 Euro also erreichbar.
Ein Fördersatz wird genannt, den die Richtlinie nicht kennt. Für Brandenburg findet man regelmäßig „bis zu 90 Prozent der anerkannten förderfähigen Kosten“. Die geltende Richtlinie nennt keinen Fördersatz in Prozent, die Höhe steht dort ausschließlich in Euro. Die 90 Prozent lassen sich als Umkehrung der Eigenleistungsregel lesen, nach der mindestens 10 Prozent selbst zu tragen sind.
Programme für Mietwohnungen werden auf das Eigenheim übertragen. Die Beträge im Mietwohnungsbau liegen um ein Vielfaches höher. In Berlin gehören die kursierenden 20.000 Euro zum sozialen Mietwohnungsneubau, der einzelne Eigentumswohnungen ausdrücklich ausschließt.
Ausgelaufene Fassungen werden weiterzitiert. In Sachsen galten von 2017 bis zum 17. März 2026 Höchstbeträge von 8.000 und 20.000 Euro. Ratgeberportale nennen sie bis heute. Die seit dem 18. März 2026 geltende Richtlinie nennt im Regelfall 4.000 und 10.000 Euro, für Haushalte im Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII 5.000 und 12.500 Euro.
Krankenkasse, Steuer und weitere Stellen
Neben Pflegekasse, KfW und Landesförderung gibt es vier weitere Wege. Sie sind schmaler, kommen aber in Fällen infrage, in denen die großen Töpfe nicht greifen.
Krankenkasse. Sie zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V, also Gegenstände, die am Menschen ansetzen: einen Rollstuhl, eine Prothese, einen Duschstuhl. Den Umbau der Wohnung zahlt sie nicht. Die Bewilligung durch die Pflegekasse schließt einen Anspruch auf Hilfsmittel dabei nicht aus, solange der Bedarf nicht schon gedeckt ist. Pflegekasse und Krankenkasse sind zwei verschiedene Stellen, auch wenn sie im selben Haus sitzen.
Finanzamt. Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Zwei Bedingungen sind hart: Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, und die Rechnung muss überwiesen werden. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus. Für öffentlich geförderte Maßnahmen gilt der Abzug nicht.
Berufsgenossenschaft. Nach § 41 SGB VII gibt es Wohnungshilfe, wenn der Umbaubedarf auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht. Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht.
Rentenversicherung und Agentur für Arbeit. § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX sieht Hilfen für eine behinderungsgerechte Wohnung vor, allerdings nur mit Bezug zum Arbeitsleben. Für Haushalte im Ruhestand scheidet dieser Weg meist aus.
Eingliederungshilfe und Sozialamt. § 77 SGB IX erfasst Beschaffung, Umbau, Ausstattung und Erhaltung von Wohnraum. Hier wird Einkommen und Vermögen geprüft.
Wenn Sie Fenster oder Türen mitplanen, lohnt ein Blick auf die Förderung für Fenster. Dort gelten teils andere Programme, weil Wärmeschutz und Barrierereduzierung unterschiedlich gefördert werden.
Der Antragsweg, Schritt für Schritt
So kommen Sie ohne fremde Hilfe durch das Verfahren.
- Pflegegrad prüfen. Ist ein Pflegegrad festgestellt, ist die Pflegekasse Ihr erster Antrag. Liegt keiner vor, bleiben die Landesförderung und der KfW-Kredit.
- Kostenvoranschlag einholen, noch ohne Auftrag. Er ist die Grundlage für jeden Antrag und sollte die Maßnahme einzeln aufschlüsseln.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen, mit dem Kostenvoranschlag und vor der Auftragsvergabe. Ein formloses Schreiben genügt, Formulare halten die Kassen bereit.
- Landesförderung prüfen und dort beantragen, wo Ihr Land es vorsieht. In den meisten Ländern läuft der Antrag über Stadt oder Landkreis. Fragen Sie dort nach der Wohnraumförderstelle.
- Fristen im Blick behalten. Die Pflegekasse muss binnen drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes binnen fünf. Danach gilt die Leistung als genehmigt, wenn kein Grund für die Verzögerung genannt wurde.
- Erst nach dem Bescheid beauftragen. Wer vorher beginnt, riskiert die Ablehnung.
- Rechnungen sammeln und überweisen. Barzahlung kostet Sie die Steuerermäßigung.
Drei Angebote für Ihr Vorhaben
Wenn die Frage nach der Förderung geklärt ist, folgt die Preisfrage. Für die drei häufigsten Vorhaben holen wir Ihnen kostenlos und unverbindlich Angebote von Fachbetrieben ein.
Wobei können wir helfen?
Partnerhinweis: Wir leiten Ihre Anfrage an Fachbetriebe weiter und erhalten dafür eine Vergütung. Für Sie entstehen keine Kosten.
Häufige Fragen
Bekomme ich eine Förderung auch ohne Pflegegrad?
Für die Förderung der Länder meistens ja, für den KfW-Kredit 159 ebenfalls. Der Zuschuss der Pflegekasse setzt dagegen einen festgestellten Pflegegrad ab 1 voraus. Manche Länder verlangen statt eines Pflegegrads einen Grad der Behinderung. (Stand: September 2026)
Gibt es den KfW-Zuschuss 2026 noch?
Nein, seit Ende Juli 2026 nimmt das Programm keine Anträge mehr an. Die Mittel für 2026 sind vollständig belegt. Bereits erteilte Zusagen bleiben gültig. Die KfW stellt eine Wiederaufnahme für 2027 in Aussicht, ohne Termin und ohne Summe. (Stand: September 2026)
Kann ich Pflegekasse und KfW kombinieren?
Für denselben Teil einer Maßnahme nicht. Für einen anderen Teil ist es möglich, wenn dafür eine separate Rechnung vorliegt. Die KfW nennt als Beispiel den Badumbau über die Pflegekasse und den Treppenlift über den Kredit 159. (Stand: September 2026)
Welches Bundesland zahlt am meisten?
Nach Höchstbetrag liegt Hamburg mit bis zu 20.000 Euro Zuschuss vorn. Der Höchstbetrag sagt allerdings wenig, solange die Voraussetzungen nicht passen. Brandenburg zahlt 12.000 bis 14.000 Euro, verlangt aber in der Regel einen Grad der Behinderung ab 80. (Stand: September 2026)
Was passiert, wenn die Pflegekasse nicht entscheidet?
Die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Nennt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). (Stand: September 2026)
Muss ich den Umbau vorfinanzieren?
Bei vielen Landesprogrammen ja, ein reiner Zuschuss wird oft erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Die Pflegekasse zahlt nach Vorlage der Rechnung. Planen Sie die Zwischenfinanzierung ein. (Stand: September 2026)
Zählt die Steuerermäßigung zusätzlich?
Nur für Maßnahmen, die nicht öffentlich gefördert werden. Der KfW-Kredit 159 schließt § 35a EStG für dieselbe Maßnahme aus, ausdrücklich auch als Aufteilung in Material und Arbeitsleistung. (Stand: September 2026)
Bildnachweis
Titelbild: „Frau hält einen bewilligten Förderantrag in ihrem barrierefreien Badezimmer“, erstellt mit KI, © Altersgerecht Modernisieren.
Grafik im Text: „Zusammenstellung Zuschuss nach Anzahl an pflegebedürftigen Personen im Haushalt“, © Altersgerecht Modernisieren.
Patrick Herr ist Gründer von „Altersgerecht Modernisieren“. Aus einer persönlichen Familiengeschichte heraus entstanden, unterstützt er heute Eigenheimbesitzer dabei, ihr Zuhause zukunftssicher zu gestalten. „Umbauen statt umziehen“ lautet sein Motto. Sein Expertenwissen teilt er regelmäßig als Gastautor für renommierte Portale sowie in seinem Fachbuch „Zuhause für immer“.