Altersgerecht umbauen in Osnabrück: Welche Förderung Sie wirklich bekommen

Beispiel einer förderfähigen Umbaumaßnahme im Badezimmer (erstellt mit KI) - ©Altersgerecht Modernisieren
Eine förderfähige Umbaumaßnahme: die bodengleiche Dusche. Bild erstellt mit KI, © Altersgerecht Modernisieren

Die Pflegekasse hat 4.180 Euro zugesagt, das Angebot für den Treppenlift lautet auf 9.000. In Osnabrück lässt sich die Lücke oft verkleinern. Das Land zahlt für kleinere Umbauten bis zu 40 Prozent der Kosten als Zuschuss, ohne Darlehen und ohne Pflegegrad. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis, bewilligt wird er von der NBank. Der Bundeszuschuss der KfW fällt derzeit aus.

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Voraussetzung ist ein festgestellter Pflegegrad ab 1. Der Betrag gilt seit dem 01.01.2025 und bleibt bis Ende 2027 unverändert. Anträge sind laufend möglich.
  • Land Niedersachsen: bis zu 6.000 Euro als reiner Zuschuss, wenn die Gesamtkosten 15.000 Euro nicht übersteigen. Ab 15.001 Euro sind bis zu 30.000 Euro Zuschuss möglich, dann nur noch zusammen mit einem Darlehen. Kein Pflegegrad nötig, aber eine Einkommensgrenze.
  • In der Stadt Osnabrück und in Bad Rothenfelde darf diese Einkommensgrenze um bis zu 60 Prozent überschritten werden, weil beide als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt sind. Sonst sind es landesweit bis zu 40 Prozent.
  • KfW-Zuschuss 455-B: seit Ende Juli 2026 keine Antragstellung mehr. Die Mittel für 2026 sind vollständig belegt. Der KfW-Kredit 159 nimmt weiter Anträge an.
  • Die Stadt Osnabrück fördert einen Sonderfall: das Verkleinern. Wer sein zu groß gewordenes Haus teilt und dabei eine Wohnung zum Vermieten schafft, bekommt 7.500 Euro je neuer Wohneinheit. Für ein barrierefreies Bad oder einen Treppenlift gibt es aus diesem Programm nichts. Es läuft bis Ende 2026.
  • Die Wohnberatung der Stadt ist kostenlos und kommt auf Wunsch zu Ihnen nach Hause.

Inhalt

Welche Stellen in Osnabrück Geld geben

Fünf Stellen kommen infrage. Der Betrag allein sagt dabei wenig. Ebenso wichtig ist, ob das Programm überhaupt Anträge annimmt und ob Ihr Fall hineinpasst.

StelleHöchstbetragVoraussetzungAntragsstatus
Pflegekasse4.180 € je MaßnahmePflegegrad 1 bis 5laufend beantragbar
Land Niedersachsen über die NBankbis 15.000 € Kosten: 6.000 € als reiner Zuschuss. Darüber: bis zu 30.000 € Zuschuss, dann zusammen mit einem Darlehenkein Pflegegrad, aber Einkommensgrenzelaufend beantragbar
Stadt Osnabrück: „Zukunftsorientierter Wohnraum“7.500 € je neuer Wohneinheitnur wenn Sie verkleinern und dabei eine Wohnung zum Vermieten entstehtläuft bis 31.12.2026
KfW-Zuschuss 455-B2.500 € bei Einzelmaßnahmen, 6.250 € beim Vollumbaukein Pflegegradkeine Antragstellung mehr möglich
KfW-Kredit 15950.000 € Darlehen je Wohneinheitkein Pflegegradverfügbar
Quellen: § 40 Abs. 4 SGB XI · Richtlinie Wohneigentum 2026, Nds. MBl. 2026 Nr. 317 vom 01.07.2026, Nummer 7.4.3 · KfW-Produktseite 455 · KfW-Produktseite 159.

Das städtische Programm ist ein Sonderfall und passt nur auf eine bestimmte Ausgangslage. Wann genau, steht weiter unten. Wie sich die Lage in den anderen Bundesländern darstellt, zeigt die bundesweite Übersicht der Fördertöpfe.

Zuerst die Pflegekasse

Wenn ein Pflegegrad festgestellt ist, ist die Pflegekasse der erste Weg. Sie kann für eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes bis zu 4.180 Euro gewähren. Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025 und bleibt bis Ende 2027 unverändert, die nächste Anpassung ist gesetzlich auf den 1. Januar 2028 gelegt.

Wichtig ist die Formulierung des Gesetzes. Dort steht, die Pflegekassen „können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren“. Zwei Wörter darin bedeuten Verschiedenes. „Können“ heißt Ermessen: Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Kasse ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt, und keinen darauf, dass sie zahlt. „Subsidiär“ heißt nachrangig und meint den Vorrang anderer Stellen. Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen sagt dazu in Ziffer 6.1: „Leistungen der Pflegekassen kommen nur dann in Betracht, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet ist.“

Die 4.180 Euro sind außerdem eine Obergrenze, kein Pauschalbetrag: Bezuschusst werden höchstens die tatsächlichen Kosten.

Ein Treppenlift ist im Rundschreiben namentlich genannt, dort als „Treppenlifter“. Ebenfalls möglich ist ein Zuschuss zum Umzug, etwa aus dem Obergeschoss in eine Wohnung im Erdgeschoss. Umzug und Umbau teilen sich denselben Höchstbetrag. Womit Sie bei einem Lift rechnen müssen, steht unter Treppenlift-Kosten.

Zwei Punkte, die häufig falsch verstanden werden. Vollständige Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 ist keine Bewilligungsvoraussetzung. Im Rundschreiben der Pflegekassen steht wörtlich: „Ist im Einzelfall eine Barrierefreiheit bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen nicht zu erreichen, führt dies nicht zu einer Ablehnung des Antrags auf Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme.“ Für den Osnabrücker Altbaubestand ist das die entlastendste Aussage des ganzen Regelwerks. Und Bad und Treppenlift zugleich sind ein Topf: Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind, gelten zusammen als eine Maßnahme.

Ändert sich die Pflegesituation später, kann ein weiterer Zuschuss von bis zu 4.180 Euro gewährt werden. Für Wartung oder Reparatur eines bereits bezuschussten Lifts gibt es dagegen kein neues Geld, solange der Höchstbetrag ausgeschöpft ist.

Stellen Sie den Antrag mit einem Kostenvoranschlag, bevor der Handwerker anfängt. Diese Reihenfolge steht als Soll-Vorgabe im Rundschreiben der Pflegekassen. Im Gesetz selbst steht sie nicht. Weil Leistungen erst ab Antragstellung gewährt werden, riskieren Sie bei einem späteren Antrag trotzdem die Ablehnung.

Eine Frist, die kaum jemand kennt: Die Pflegekasse muss binnen drei Wochen nach Antragseingang entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Teilt sie Ihnen keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Die Fiktion greift allerdings nicht, wenn bisher keine Pflegebedürftigkeit festgestellt ist. Ein Antrag ohne Pflegegrad wird also abgelehnt, auch nach Ablauf der drei Wochen.

Die Einzelheiten zu den Pflegekassenzuschüssen stehen im Ratgeber zu Treppenlift-Zuschüssen und für das Bad unter Zuschüsse für die Badsanierung.

Die Landesförderung über die NBank

Das Land Niedersachsen fördert die barrierereduzierende Modernisierung selbstgenutzten Wohneigentums. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie Wohneigentum 2026, in Kraft seit dem 1. Juli 2026 und befristet bis Ende 2031. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel.

Entscheidend ist eine einzige Zahl: 15.000 Euro Gesamtkosten.

GesamtkostenEinkommensgruppe AEinkommensgruppen B und C
bis 15.000 €Zuschuss bis 40 %, höchstens 6.000 €Zuschuss bis 30 %, höchstens 4.500 €
15.001 bis 50.000 €Darlehen bis 55 % und Zuschuss bis 35 %Darlehen bis 65 % und Zuschuss bis 25 %
Quelle: Richtlinie Wohneigentum 2026, Nummern 7.4.3 und 7.4.4, Nds. MBl. 2026 Nr. 317 vom 1. Juli 2026, Seiten 9 und 10. Alle Prozentsätze sind Höchstsätze. Die Richtlinie nennt die zweite Stufe „bis 50 000 EUR“; die Untergrenze von 15.001 Euro stammt aus der Produktinformation der NBank. Die vollständige Staffel bis über 50.000 Euro steht im Abschnitt zur niedersächsischen Förderung.

Unterhalb der Schwelle bekommen Sie Geld, das bleibt. Kein Darlehen, keine Grundschuld, keine Zinsen, und Sie müssen die Wohnung fünf statt fünfzehn Jahre selbst bewohnen (Zuwendungszeitraum, Nummer 7.5). Die NBank schreibt in ihrer Produktinformation, dass ab 15.001 Euro Gesamtkosten der Zuschuss nur zusammen mit dem Darlehen gewährt wird.

Achten Sie darauf, was in die Gesamtkosten fällt. Zuwendungsfähig sind die Gesamtkosten der Maßnahme, und das sind nach der Begriffsbestimmung der Richtlinie die Kostengruppen 100 bis 700 einer Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12. Dazu zählen auch Planungs- und Nebenkosten (Nummern 7.4.2 und 1.4). Ein Handwerkerangebot über 14.500 Euro kann dadurch über die Schwelle rutschen.

Die Einkommensgrenze, und warum Osnabrück besser dasteht

Die gesetzliche Grenze liegt bei 21.250 Euro für einen Einpersonenhaushalt und 28.750 Euro für zwei Personen, je weitere Person 3.750 Euro mehr. Gerechnet wird mit dem Gesamtjahreseinkommen nach der Durchführungsverordnung, also mit pauschalen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung. Das Bruttoeinkommen und das zu versteuernde Einkommen sind dafür beide die falsche Bezugsgröße. Bei Renten zählt die volle Rente, auch der steuerfreie Teil.

Drei Regelungen verschieben die Grenze nach oben, eine davon ist örtlich:

  • In der Stadt Osnabrück darf die Grenze um bis zu 60 Prozent überschritten werden (Einkommensgruppe C), weil die Stadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt ist. Das ist sie seit September 2022 durchgehend; die geltende Verordnung stammt vom 8. Juli 2026 und läuft Ende 2029 aus.
  • Landesweit, also überall in Niedersachsen, sind es 40 Prozent (Gruppe B). Die Anhebung auf 60 Prozent hängt allein an der Gebietsliste. Im Landkreis Osnabrück steht darauf nur Bad Rothenfelde, und zwar seit dem 1. Januar 2025. Die Stadt Osnabrück ist kreisfrei und gehört nicht zum Landkreis.
  • Für jede Person mit einem Grad der Behinderung ab 50 oder einem Pflegegrad ab 2 kommt ein Freibetrag von 4.000 Euro hinzu.

Eines sollten Sie dabei wissen: Wer mehr verdient, bekommt einen kleineren Anteil. In Gruppe A sind es 40 Prozent und höchstens 6.000 Euro, in den Gruppen B und C nur 30 Prozent und höchstens 4.500 Euro. Die höhere Grenze bringt Sie also in die Förderung hinein, aber zum niedrigeren Satz.

Eigene Beispielrechnungen sind hier wenig wert. Die Einkommensprüfung macht die Wohnraumförderstelle, und sie macht sie vor der Antragstellung.

Eine praktische Erleichterung: Sie dürfen ab Antragstellung mit dem Vorhaben beginnen und müssen nicht auf den Bescheid warten.

Zwei Punkte, die Geld kosten. Wird die Zuwendung ausschließlich als Zuschuss gewährt, fließt sie erst nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der Schlussbescheinigung in einer Summe, und nur auf Ihre Anforderung hin (Nummer 7.6.2). Sie müssen den Umbau also vollständig vorfinanzieren. Dazu kommt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 0,75 Prozent, das gegen die Auszahlung aufgerechnet wird (Nummer 10.7.3).

Eigenmittel sind Pflicht. Mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten müssen Sie selbst aufbringen. Gehört zum Haushalt eine Person mit Pflegegrad 2 oder höher oder mit einem Grad der Behinderung ab 50, kann die NBank auf 7,5 Prozent absenken. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht (Nummern 4.5 und 1.4).

Die Richtlinie nennt keine einzelnen Maßnahmen und auch keinen Treppenlift. Sie verlangt nur, dass bestehende Barrieren verringert werden. Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, entscheidet die NBank; die Wohnraumförderstelle prüft den Antrag vorab und gibt eine Stellungnahme dazu ab (Nummer 10.1.3). Fragen Sie dort vor der Auftragsvergabe nach.

Wenn Sie verkleinern wollen: das städtische Programm

Viele Menschen stellen sich im Alter dieselbe Frage: Das Haus ist zu groß geworden, die Kinder sind aus. Muss ich ausziehen, oder lässt sich das Haus teilen? Für genau diesen Fall hat die Stadt Osnabrück ein eigenes Programm, „Zukunftsorientierter Wohnraum“.

Die Richtlinie nennt das „effizientere Wohnraumnutzung“ und definiert sie als „Reduzierung der Wohnfläche pro Bewohnenden“. Gemeint ist: Sie bleiben in Ihrem Haus, brauchen aber weniger Fläche, und aus dem freiwerdenden Teil wird eine eigene Wohnung. Die Stadt zahlt dafür 50 Prozent der Kosten, höchstens 7.500 Euro je neuer Wohneinheit. Dazu kommt eine geförderte Erstberatung mit 90 Prozent der Kosten, höchstens 200 Euro.

Das ist ein Sonderfall, kein Ersatz für die Förderung eines Bades oder eines Treppenlifts. Ob er auf Sie passt, entscheiden drei Bedingungen:

  • Aus einer Wohneinheit müssen mindestens zwei neue mit je über 30 Quadratmetern entstehen. Eine davon bewohnen Sie fünf weitere Jahre selbst, soweit zumutbar; die andere ist mindestens fünf Jahre zu vermieten. Die Mietbindung läuft zehn Jahre.
  • Eine Vermietung an Verwandte bis zum dritten Grad ist ausgeschlossen. Die naheliegende Einliegerwohnung für Tochter oder Sohn fällt damit heraus. Ausnahmen sind in Härtefällen möglich, ausdrücklich etwa bei besonderen Pflegesituationen, aber das ist eine Ermessensentscheidung.
  • Die neue Wohnung muss dauerhaft an einen fremden Haushalt vermietet werden. Das gilt auch für die geförderte Erstberatung: Ist absehbar, dass daraus keine Vermietung wird, fehlt die Grundlage.

Die Stadt denkt diesen Umbau ausdrücklich als Altersvorsorge. In den Erläuterungen steht, dass die ursprünglichen Bewohner ihren Wohnraum dabei „bedarfsgerecht anpassen (kleiner, altersgerechter usw.)“ und im vertrauten Umfeld bleiben können. Genau darum geht es: Sie bleiben wohnen und rücken enger zusammen. Die Miete aus der neuen Wohnung trägt dann einen Teil der Kosten.

Was das Programm nicht ist: eine Förderung für den barrierefreien Umbau. Wer sein Bad umbaut oder einen Treppenlift einbaut und die Fläche behält, bekommt hier nichts. Die Wörter barrierefrei, Bad, Dusche und Treppenlift kommen in Richtlinie und Erläuterungen zusammen kein einziges Mal vor. Für diese Vorhaben sind die Pflegekasse und die Landesförderung der Weg.

Es gibt eine Ausnahme, die offen bleibt. Abschnitt D der Richtlinie fördert innovative Modellvorhaben mit bis zu 50 Prozent der Kosten (ohne Grunderwerb), höchstens 10.000 Euro, und nennt dabei ausdrücklich „innovative Bau- oder Wohnraumanpassungsmaßnahmen, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung im Alter verlängern können“. Wer nach diesem Abschnitt antragsberechtigt ist, steht in der Richtlinie nicht, und im ServicePortal der Stadt gibt es dafür keine Antragsstrecke. Dort stehen fünf Online-Anträge, und alle fünf gehören zu den Abschnitten B und C. Ein Papierantrag auf Nachfrage ist damit nicht ausgeschlossen. Wenn Ihr Vorhaben ungewöhnlich ist, lohnt die Nachfrage bei der Kontaktstelle Wohnraum.

Die Richtlinie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und war zunächst bis Ende 2024 befristet. Der Rat der Stadt Osnabrück hat sie zweimal verlängert, zuletzt am 10. Februar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 (Vorlage VO/2025/5072). Für 2026 stehen höchstens 75.000 Euro zur Verfügung. Die Stadt kündigt in derselben Vorlage an, die Richtlinie im Zusammenhang mit dem Wohnraumprogramm 2026 zu überprüfen und neu zu gestalten. Was ab 2027 gilt, ist deshalb offen. Fragen Sie vor jeder Planung bei der Kontaktstelle Wohnraum nach.

Die KfW: Zuschuss gestoppt, Kredit läuft

Der Zuschuss ist zu. Der Investitionszuschuss Barrierereduzierung, Programmnummer 455-B, nimmt seit Ende Juli 2026 keine Anträge mehr an; die Bundesmittel für 2026 sind vollständig belegt. Die KfW schreibt dazu: „Diesen Zuschuss können Sie nicht mehr beantragen.“ Bereits erteilte Zusagen bleiben gültig. Solange das Programm lief, gab es höchstens 2.500 Euro für Einzelmaßnahmen und höchstens 6.250 Euro für den Vollumbau. Ob 2027 wieder Anträge möglich sind, hängt an neuen Bundesmitteln; einen Termin nennt die KfW nicht.

Der KfW-Kredit 159 nimmt weiter Anträge an, mit einem Kreditbetrag von höchstens 50.000 Euro je Wohneinheit. Treppenlifte sind dort ausdrücklich förderfähig. Die technische Anlage führt sie unter „Personenbeförderung im Innenbereich“ auf; das ist Förderbereich 3 und meint das Gebäudeinnere. Wer einen Lift an der Außentreppe braucht, fällt deshalb nicht heraus: Förderbereich 1 verlangt schwellenlose Wege zum Gebäude und lässt dafür ausdrücklich technische Fördersysteme und Rampen zu. Klären Sie die Zuordnung vor dem Antrag mit der KfW oder Ihrer Bank, denn davon hängen die technischen Mindestanforderungen ab.

Verbindlich ist immer der Zinssatz, der bei Antragseingang gilt. Die aktuellen Konditionen stehen dauerhaft im KfW-Konditionenanzeiger.

Nützlich ist eine Kombinationsregel der KfW. Für denselben Teil einer Maßnahme dürfen Sie den Pflegekassenzuschuss und die KfW-Förderung nicht zusammen nutzen. Für einen anderen Teil ist die Kombination möglich, wenn dafür eine separate Rechnung vorliegt. Das Beispiel der KfW: Badumbau über die Pflegekasse, Treppenlift über den Kredit 159.

Kostenlose Beratung vor Ort

Bevor Sie Angebote einholen, lohnt ein Anruf. Osnabrück hat dafür mehrere Stellen, und sie sind nicht dasselbe.

StelleZuständig fürTelefon
Ehrenamtliche WohnberatungUmbauideen, Planung, Begleitung0541 323-2507
Kontaktstelle Wohnraum und Wohnbauförderungstädtische Programme, Beratung zur Wohnraumförderung0541 323-3600 und -3601
Wohnraumförderstelle (dieselbe Einrichtung, Team Wohnraum)Antrag auf die NBank-Förderung, Einkommensprüfung0541 323-4252, -4267 und -2410
Pflegestützpunkt der StadtPflegegrad, Antragstellung, Widerspruch0541 323-3110 und -4494
Senioren- und Pflegestützpunkt Landkreisdasselbe für den Landkreis0541 5013031 und 0541 5013107
Angaben der Stadt Osnabrück und des Landkreises Osnabrück. Jede Stelle ist auf ihre eigene Seite verlinkt.

Die ehrenamtliche Wohnberatung der Stadt berät nach eigener Angabe „unabhängig, neutral und kostenlos“ und nennt das Überwinden von Stufen und den Einbau einer bodengleichen Dusche ausdrücklich als Themen. Sie berät auch bei Ihnen zu Hause, und zwar auch dann, wenn noch gar kein Umbaubedarf besteht. Die Beratung ist kostenlos.

Wenn ein Pflegegrad beantragt ist, kommt ein zweites Recht dazu. Nach Eingang Ihres Antrags, auch eines Antrags auf den Wohnumfeld-Zuschuss, muss die Pflegekasse Ihnen entweder einen Beratungstermin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen durchzuführen ist, oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der innerhalb von zwei Wochen einlösbar ist. Auf Wunsch findet die Beratung in Ihrer Wohnung statt, und dann darf sie auch nach Ablauf der zwei Wochen stattfinden. Auf beide Möglichkeiten muss die Kasse Sie hinweisen (§ 7b Abs. 1 SGB XI).

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie Widerspruch einlegen, und Sie müssen das nicht allein tun.

Der Pflegestützpunkt der Stadt Osnabrück nennt in seinem Beratungsangebot die Antragstellung, die Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes und ausdrücklich, dass er „im Widerspruchsverfahren“ unterstützt. Die Beratung ist nach Angabe der Stadt kostenlos und steht allen gesetzlich versicherten Bürgerinnen und Bürgern offen. Dass dafür kein Pflegegrad vorliegen muss, schreibt ausdrücklich der Landkreis.

Eine Einordnung gehört dazu, damit die Erwartung stimmt: Die Widerspruchsunterstützung ist ein Angebot der Stadt, kein gesetzlicher Anspruch. Die §§ 7a bis 7c SGB XI regeln Beratung und Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Leistungen, einen Rechtsbehelf nennen sie nicht. Für die Beratung selbst gilt außerdem: Sie brauchen dafür entweder laufende Leistungen oder einen gestellten Antrag.

Wohnen Sie außerhalb von Stadt und Landkreis, finden Sie Beratungsstellen in der Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege. Das Bundesgesundheitsministerium verweist auf sie als Übersicht über die Pflegestützpunkte in Deutschland; dass dort auch andere Beratungsangebote stehen, ist eine Angabe der Datenbank selbst.

Der Antragsweg, Schritt für Schritt

  1. Beratung holen. Ehrenamtliche Wohnberatung für die Umbauidee, Wohnraumförderstelle für die Förderfrage. Beides kostenlos.
  2. Pflegegrad klären. Ohne festgestellten Pflegegrad wird ein Antrag auf den Wohnumfeld-Zuschuss abgelehnt.
  3. Kostenvoranschlag einholen, noch ohne Auftrag.
  4. Antrag bei der Pflegekasse stellen, mit Kostenvoranschlag, vor der Auftragsvergabe.
  5. Antrag auf die Landesförderung bei der Wohnraumförderstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises stellen, nicht bei der NBank. Dort wird auch das Einkommen geprüft.
  6. Erst dann beauftragen. Bei der Landesförderung dürfen Sie ab Antragstellung beginnen, bei der Pflegekasse warten Sie besser den Bescheid ab.
  7. Rechnungen sammeln. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einzureichen.

Wenn Sie sich zuerst über die baulichen Möglichkeiten klar werden wollen, hilft der Treppenlift-Ratgeber bei der Frage, welche Bauform zu welcher Treppe passt.

Drei Angebote für Ihr Vorhaben

Wenn die Förderfrage geklärt ist, folgt die Preisfrage. Für die drei häufigsten Vorhaben holen wir Ihnen kostenlos und unverbindlich Angebote von Fachbetrieben ein.

Partnerhinweis: Wir leiten Ihre Anfrage an Fachbetriebe weiter und erhalten dafür eine Vergütung. Für Sie entstehen keine Kosten. Bezahlt werden wir für die Weiterleitung, nicht für den Auftrag.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Förderung auch ohne Pflegegrad?

Für die Landesförderung über die NBank ja, dort ist kein Pflegegrad vorgesehen. Es gilt allerdings eine Einkommensgrenze. Der Zuschuss der Pflegekasse setzt dagegen einen festgestellten Pflegegrad ab 1 voraus.

Kann ich Pflegekasse und Landesförderung kombinieren?

Grundsätzlich ja, für verschiedene Teile des Vorhabens. Wie die NBank einen Pflegekassenzuschuss dabei verrechnet, steht weder in der Richtlinie noch in der Produktinformation. Klären Sie das vor der Antragstellung mit der Wohnraumförderstelle.

Wo stelle ich den Antrag auf die Landesförderung?

Bei der Wohnraumförderstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, nicht bei der NBank. Die Stelle prüft den Antrag und leitet ihn weiter, bewilligt wird durch die NBank.

Gilt die Osnabrücker Einkommensgruppe C automatisch?

Automatisch gilt sie nicht. Die Stadt gehört zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, deshalb ist eine Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 60 Prozent möglich. Die Einstufung trifft die NBank in der Förderentscheidung. § 5 der Durchführungsverordnung zum NWoFG formuliert das als Kann-Regelung, und die Richtlinie weist die NBank in Nummer 10.3.2 an, die Überschreitung bei Haushalten der Gruppen B oder C zu bestimmen. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung begründet das nicht.

Was ist, wenn die Pflegekasse nicht entscheidet?

Die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Nennt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).

Muss ich den Umbau vorfinanzieren?

Bei einer reinen Zuschussförderung des Landes ja, sie wird erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Bei einer Kombination aus Darlehen und Zuschuss erfolgt die Auszahlung in drei Teilraten.

Bildnachweis

Titelbild: „Beispiel einer förderfähigen Umbaumaßnahme im Badezimmer“, erstellt mit KI, © Altersgerecht Modernisieren.

Patrick Herr

Patrick Herr ist Gründer von „Altersgerecht Modernisieren“. Aus einer persönlichen Familiengeschichte heraus entstanden, unterstützt er heute Eigenheimbesitzer dabei, ihr Zuhause zukunftssicher zu gestalten. „Umbauen statt umziehen“ lautet sein Motto. Sein Expertenwissen teilt er regelmäßig als Gastautor für renommierte Portale sowie in seinem Fachbuch „Zuhause für immer“.

Altersgerecht Modernisieren Website Icon
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.