
Die Intimpflege fällt Ihnen oder Ihrem Angehörigen zunehmend schwer. Ein Dusch-WC würde das lösen. Offen ist, wer dafür zahlt.
Die Antwort hängt an einer einzigen Unterscheidung. Für einen Dusch-WC-Aufsatz, der auf die vorhandene Toilette montiert wird, ist die Krankenkasse zuständig. Er kann ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V sein und braucht ein ärztliches Rezept. Einen Pflegegrad setzt das nicht voraus. Für eine fest eingebaute Komplettanlage ist die Pflegekasse zuständig. Sie zahlt bis zu 4.180 Euro nach § 40 Abs. 4 SGB XI und setzt einen Pflegegrad voraus. (Stand: August 2026)
Das Wichtigste zusammengefasst
- Dusch-WC-Aufsatz: Krankenkasse nach § 33 SGB V. Voraussetzung sind ein ärztliches Rezept und eine Hilfsmittelnummer aus der Untergruppe 33.40.05. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
- Fest eingebaute Komplettanlage: Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI, bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, Pflegegrad 1 bis 5 vorausgesetzt (Stand: August 2026).
- Ihre Zuzahlung beim Aufsatz: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V).
- Mehrere pflegebedürftige Personen im Haushalt: 4.180 Euro je Person, zusammen höchstens 16.720 Euro je Maßnahme.
- Die 4.180 Euro gelten je Maßnahme. Ein früherer Badumbau schließt einen späteren Zuschuss nicht aus, wenn sich die Pflegesituation wesentlich geändert hat.
- Antrag immer vor dem Umbau. Nachträgliche Anträge lehnen die Kassen regelmäßig ab.
- Wenn die Kasse ablehnt: ein Monat Widerspruchsfrist ab Zugang des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).
Inhalt
- Welche Kasse zahlt Ihr Dusch-WC?
- Wann zahlt die Krankenkasse den Dusch-WC-Aufsatz?
- Was die Hilfsmittelnummer bedeutet
- Was Sie selbst zahlen: die Zuzahlung
- So beantragen Sie den Aufsatz bei der Krankenkasse
- Wann zahlt die Pflegekasse die Komplettanlage?
- Der Zuschuss von 4.180 Euro je Maßnahme
- So beantragen Sie den Zuschuss bei der Pflegekasse
- Ist der Topf schon verbraucht?
- Wenn keine Kasse zahlt
- Wer zahlt den Strom und die Wartung?
- Wenn die Kasse ablehnt: der Widerspruch
- Kostenvoranschlag für den Einbau
- Häufige Fragen
Welche Kasse zahlt Ihr Dusch-WC?
Die folgende Tabelle beantwortet die Frage für die beiden Fälle, die in der Praxis vorkommen. Alles Weitere auf dieser Seite erklärt die Zeilen im Einzelnen.
| Was Sie anschaffen | Wer zahlt | Rechtsgrundlage | Betrag | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Dusch-WC-Aufsatz auf die vorhandene Toilette | Krankenkasse | § 33 SGB V | Sachleistung, kein fester Betrag | Ärztliche Verordnung und Hilfsmittelnummer |
| Komplettanlage, fest eingebaut | Pflegekasse | § 40 Abs. 4 SGB XI | bis 4.180 Euro je Maßnahme | Pflegegrad 1 bis 5 |
Der Grund für die Trennung steht im Gesetz. Die Krankenkasse versorgt Sie mit einem Hilfsmittel an Ihrer Person. Die Pflegekasse bezuschusst die Anpassung Ihrer Wohnung. Ein Gerät, das mit der Wand verschraubt und an die Wasserleitung angeschlossen wird, ist eine Anpassung der Wohnung. Dieselbe Trennung gilt für andere Umbauten an der altersgerechten Toilette.
Wenn Sie noch unsicher sind, welche Bauart für Sie infrage kommt, hilft unsere Übersicht zum Dusch-WC-Aufsatz zum Nachrüsten weiter. Für die Auswahl eines Modells finden Sie die Kriterien in der Kaufberatung für Dusch-WCs.
Wann zahlt die Krankenkasse den Dusch-WC-Aufsatz?
Die Krankenkasse zahlt, wenn der Aufsatz medizinisch erforderlich ist. Der Anspruch steht in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“
Für Sie sind zwei Wörter aus diesem Satz entscheidend. „Erforderlich“ bedeutet, dass ein Arzt den Bedarf bestätigen muss. „Behinderung ausgleichen“ bedeutet, dass es um die selbstständige Intimpflege geht, die ohne das Gerät nicht mehr möglich wäre.
Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Das ist der praktisch wichtigste Unterschied zur Pflegekasse. Viele Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit in Schultern, Armen oder Hüfte haben keinen Pflegegrad und trotzdem einen Anspruch.
Die Kasse entscheidet immer im Einzelfall. Welche Diagnosen sie anerkennt, legt sie nicht öffentlich fest. Ihr Arzt begründet den Bedarf, der Medizinische Dienst prüft ihn.
Was die Hilfsmittelnummer bedeutet
Die Krankenkasse zahlt für Geräte, die im GKV-Hilfsmittelverzeichnis stehen. Dort führt der GKV-Spitzenverband die Produkte, deren Eignung und Sicherheit geprüft wurden. Ein Aufsatz aus dem Baumarkt oder von einem Online-Marktplatz steht dort in aller Regel nicht.
Das Verzeichnis ist gestuft aufgebaut. Für ein Dusch-WC führt der Weg hierhin:
| Stufe | Nummer | Bezeichnung |
|---|---|---|
| Produktgruppe | 33 | Toilettenhilfen |
| Anwendungsort | 40 | Häuslicher Bereich |
| Untergruppe | 05 | Toilettenaufsätze mit Wascheinrichtung |
Daraus setzt sich die Nummer zusammen, die jedes gelistete Gerät trägt: 33.40.05 und eine vierstellige laufende Nummer, also zum Beispiel 33.40.05.0002.
Achten Sie auf die Untergruppe 05. Unter derselben Produktgruppe 33 stehen vier weitere Untergruppen, die etwas anderes meinen:
- 01 Toilettenaufsätze: Toilettensitzerhöhungen ohne Wascheinrichtung
- 02 Toilettenstützgestelle
- 03 Toilettenaufstehhilfen
- 04 Toilettenstühle
Eine Toilettensitzerhöhung aus der Untergruppe 01 ist damit ein anderes Hilfsmittel als ein Dusch-WC-Aufsatz. Beide sind verordnungsfähig, die Nummer entscheidet.
Fragen Sie beim Händler nach der vollständigen zehnstelligen Nummer, bevor Sie bestellen, und schlagen Sie sie im GKV-Hilfsmittelverzeichnis nach. Dort steht auch, ob ein Eintrag noch aktuell ist. Ein Teil der Nummern ist als „nicht besetzt“ geführt, weil das Produkt ausgelaufen ist. Fehlt die Nummer ganz, tragen Sie die Kosten selbst, auch mit einem gültigen Rezept.
Was Sie selbst zahlen: die Zuzahlung
Auch ein bewilligtes Hilfsmittel ist nicht vollständig kostenfrei. § 33 Abs. 8 SGB V verweist für die Zuzahlung auf § 61 Satz 1 SGB V. Dort heißt es wörtlich, Zuzahlungen „betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“.
| Abgabepreis des Aufsatzes | 10 Prozent | Ihre Zuzahlung |
|---|---|---|
| 400 Euro | 40 Euro | 10 Euro |
| 90 Euro | 9 Euro | 9 Euro |
| 40 Euro | 4 Euro | 5 Euro |
Ihre Zuzahlung liegt damit immer zwischen 5 und 10 Euro, unabhängig davon, wie teuer das Gerät ist. Wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind, weil Sie Ihre Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreicht haben, entfällt auch dieser Betrag.
Ein Punkt, der häufig übersehen wird: Wünschen Sie ein teureres Modell als das, welches die Kasse bewilligt, zahlen Sie die Differenz zusätzlich aus eigener Tasche. Lassen Sie sich diese Mehrkosten vor der Bestellung schriftlich beziffern.
So beantragen Sie den Aufsatz bei der Krankenkasse

- Termin beim Arzt. Hausarzt, Orthopäde oder Urologe kommen infrage. Schildern Sie konkret, welche Bewegung Ihnen nicht mehr gelingt.
- Rezept ausstellen lassen. Auf der Verordnung sollte stehen, dass ein WC-Aufsatz mit Wascheinrichtung zur Sicherstellung der Körperpflege erforderlich ist. Eine Diagnose gehört dazu.
- Gerät mit Hilfsmittelnummer auswählen. Ein Sanitätshaus mit Kassenvertrag übernimmt diesen Schritt für Sie.
- Rezept und Kostenvoranschlag einreichen. Beides geht an Ihre Krankenkasse.
- Bewilligung abwarten. Kaufen Sie nichts vorher. Eine bereits bezahlte Rechnung erstatten die Kassen im Regelfall nicht.
Die Kasse hat drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Schaltet sie den Medizinischen Dienst ein, sind es fünf Wochen. Diese Fristen stehen in § 13 Abs. 3a SGB V. Antwortet die Kasse nicht rechtzeitig und hat sie Ihnen keinen Grund für die Verzögerung mitgeteilt, gilt Ihr Antrag als genehmigt.
Wann zahlt die Pflegekasse die Komplettanlage?
Sobald das Dusch-WC fest verbaut wird, ändert sich die Zuständigkeit. Der Anspruch gegen die Krankenkasse greift dann nicht mehr, weil es sich um eine Anpassung der Wohnung handelt. Dafür ist § 40 Abs. 4 SGB XI da.
Die Norm nennt die Voraussetzung so: Der Zuschuss wird gewährt, wenn dadurch „im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird“.
Sie brauchen dafür einen anerkannten Pflegegrad zwischen 1 und 5 (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand: August 2026). Schon Pflegegrad 1 genügt. Läuft Ihr Antrag auf einen Pflegegrad noch, warten Sie den Bescheid ab, bevor Sie den Umbau beauftragen.
Die dritte Voraussetzung ist die Selbstständigkeit. Ein Dusch-WC, das Ihnen die Intimpflege ohne fremde Hilfe ermöglicht, erfüllt genau den Zweck, den das Gesetz beschreibt.
Der Zuschuss von 4.180 Euro je Maßnahme
| Angabe | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zuschuss je Maßnahme | bis 4.180 Euro | § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI |
| Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung | 4.180 Euro je Person | § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI |
| Gesamtdeckel je Maßnahme | 16.720 Euro | § 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI |
| Voraussetzung | Pflegegrad 1 bis 5 | § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI |
Der Gesetzestext ist an dieser Stelle eindeutig: „Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.“ (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI, Stand: August 2026)
Wichtig ist das Wort „bis“. Die 4.180 Euro bezeichnen eine Obergrenze. Die Kasse erstattet die tatsächlichen Kosten bis zu diesem Betrag. Kostet der Einbau 2.600 Euro, erhalten Sie 2.600 Euro.
Liegen die Kosten über der Grenze, zahlt die Kasse bis 4.180 Euro und Sie tragen den Rest. Ein Kostenvoranschlag oberhalb der Obergrenze bleibt bewilligungsfähig.
Wohnen zwei pflegebedürftige Personen mit eigenem Pflegegrad in derselben Wohnung, verdoppelt sich der Betrag auf 8.360 Euro für dieselbe Maßnahme (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI, Stand: August 2026).
So beantragen Sie den Zuschuss bei der Pflegekasse
- Kostenvoranschlag einholen. Von einem Fachbetrieb, mit Aufstellung von Material und Arbeitszeit.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Adressieren Sie den Antrag ausdrücklich an die Pflegekasse.
- Begründung beilegen. Beschreiben Sie die konkrete Einschränkung und was das Dusch-WC daran ändert.
- Bewilligung abwarten. Beginnen Sie erst danach mit dem Umbau.
- Rechnung einreichen. Nach Abschluss der Arbeiten überweist die Kasse den Zuschuss.
Ein ärztliches Rezept brauchen Sie für diesen Weg nicht. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Antrag. Maßgeblich ist für die Pflegekasse allein Ihre Pflegesituation.
Warum Schritt 4 entscheidend ist: Der Satz „Antrag vor Beginn der Maßnahme“ steht nicht im Gesetzestext des § 40 SGB XI. Er stammt aus den Verfahrenshinweisen der Pflegekassen. In der Praxis lehnen die Kassen nachträgliche Anträge trotzdem regelmäßig ab. Warten Sie den Bescheid ab. (Stand: August 2026)
Ist der Topf schon verbraucht?
Diese Frage erreicht uns häufig: Das Bad wurde vor einigen Jahren umgebaut, die 4.180 Euro sind geflossen, und jetzt soll ein Dusch-WC dazukommen.
Der Gesetzestext knüpft den Betrag an die Maßnahme. Wörtlich heißt es „je Maßnahme“. Person und Lebenszeitraum spielen für die Obergrenze keine Rolle. Ein einmal ausgeschöpfter Betrag sperrt spätere Anträge deshalb nicht grundsätzlich.
Entscheidend ist, ob eine neue Maßnahme vorliegt. Die Pflegekassen erkennen eine solche an, wenn sich Ihre Pflegesituation wesentlich geändert hat, etwa durch einen höheren Pflegegrad oder eine neue Einschränkung (Bundesgesundheitsministerium, Stand: August 2026). Auch der vollständige Defekt einer bezuschussten Einrichtung kann eine Ersatzbeschaffung begründen.
Zur Einordnung: Diese Regel stammt aus den Verfahrenshinweisen der Kassen. Der Gesetzestext kennt allein die Grenze „je Maßnahme“. Das Bundesgesundheitsministerium formuliert es so: „Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.“ (Bundesgesundheitsministerium, Stand: August 2026). Fragen Sie Ihre Pflegekasse vor der Antragstellung, wie sie Ihren Fall einordnet.
Beschreiben Sie im Antrag ausdrücklich, was sich seit dem letzten Umbau verändert hat. Ein Antrag ohne diese Begründung wird eher als Wiederholung des alten Vorgangs gelesen.
Wenn keine Kasse zahlt
Es gibt Konstellationen, in denen weder Kranken- noch Pflegekasse eintritt. Wer kein Gerät verkauft, kann das offen sagen.
Der Fall tritt ein, wenn kein Pflegegrad vorliegt und kein Arzt eine medizinische Erforderlichkeit bestätigt. Dann gilt das Dusch-WC als Komfortanschaffung. Diese Einstufung ist ärgerlich, aber rechtlich folgerichtig.
Drei Wege bleiben Ihnen dann offen:
- Steuerlicher Abzug nach § 35a EStG. 20 Prozent der reinen Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr (Stand: August 2026). Material zählt nicht mit, und die Rechnung muss überwiesen werden.
- Landesprogramme. Mehrere Bundesländer fördern Barrierereduzierung unabhängig vom Pflegegrad. Eine Übersicht finden Sie in unserem Ratgeber zu den Zuschüssen für den ganzen Badumbau.
- Die günstigere Zwischenlösung. Ein einfacher Aufsatz ohne Warmluft und Sitzheizung ist deutlich preiswerter als eine Komplettanlage. Auch eine Toilettensitzerhöhung löst manche Einschränkung bereits.
Prüfen Sie außerdem, ob ein Antrag auf einen Pflegegrad in Ihrem Fall Aussicht hat. Schon Pflegegrad 1 öffnet den Weg zu den 4.180 Euro.
Wer zahlt den Strom und die Wartung?
Ein elektrisches Dusch-WC verbraucht Strom für die Wasserpumpe, die Sitzheizung und die Warmluft. Für die laufenden Kosten kommt keine Kasse auf.
Der Grund steht in § 40 Abs. 4 SGB XI. Bezuschusst werden „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“, also der einmalige Umbau. Betriebskosten sind davon nicht erfasst. Dasselbe gilt für Entkalkung, Filterwechsel und Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistung.
Wie hoch der Stromverbrauch ausfällt, lässt sich seriös nicht pauschal beziffern. Die Hersteller geben Anschlusswerte in Watt an. Den Jahresverbrauch nennen ihre Datenblätter nur selten. Wie viel zusammenkommt, hängt davon ab, wie oft das Gerät genutzt wird und ob Sitzheizung und Warmluft dauerhaft eingeschaltet bleiben.
Fragen Sie vor dem Kauf nach dem Datenblatt und nach einem Energiesparmodus. Geräte, die die Sitzheizung außerhalb der Nutzungszeiten abschalten, senken den Verbrauch spürbar.
Wenn die Kasse ablehnt: der Widerspruch
Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie vorgehen. Viele Widersprüche haben Erfolg, weil die Begründung im Erstantrag zu dünn war.
Die Frist steht in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Widerspruch ist „binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich“ einzureichen. Zulässig sind außerdem die elektronische Form und die Niederschrift bei der Behörde.
So gehen Sie vor:
- Frist notieren. Ein Monat ab Zugang des Bescheids. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit.
- Widerspruch schriftlich einlegen. Aktenzeichen, Datum des Bescheids und der Satz, dass Sie Widerspruch einlegen, genügen zunächst.
- Begründung nachreichen. Sie dürfen die Begründung nach dem Fristablauf ergänzen. Wichtig ist, dass der Widerspruch selbst rechtzeitig ankommt.
- Nachlegen, was gefehlt hat. Eine ausführliche ärztliche Stellungnahme wiegt schwerer als das Rezept allein. Auch eine Bescheinigung des Pflegedienstes hilft.
- Auf Alternativvorschläge eingehen. Schlägt die Kasse ein günstigeres Hilfsmittel vor, erklären Sie konkret, warum es in Ihrem Fall nicht ausreicht.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Das Verfahren ist in der ersten Instanz kostenfrei.
Kostenvoranschlag für den Einbau
Für den Antrag bei der Pflegekasse brauchen Sie einen Kostenvoranschlag. Über unseren Angebotsservice für die altersgerechte Badsanierung leiten wir Ihre Anfrage an Fachbetriebe in Ihrer Region weiter. Sie erhalten bis zu drei Angebote, kostenlos und unverbindlich.
Der Service ersetzt keinen Kassenantrag. Er liefert die Unterlage, die Ihre Pflegekasse für die Entscheidung verlangt.
Partnerhinweis: Wir leiten Ihre Anfrage an Fachbetriebe weiter und erhalten dafür eine Vergütung. Für Sie entstehen keine Kosten. Bezahlt werden wir für die Weiterleitung, nicht für den Auftrag.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse ein Dusch-WC ohne Pflegegrad?
Ja. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V setzt keinen Pflegegrad voraus. Sie brauchen eine ärztliche Verordnung und ein Gerät mit Hilfsmittelnummer. Dieser Weg gilt für den Aufsatz auf die vorhandene Toilette. Eine fest eingebaute Komplettanlage läuft über die Pflegekasse und setzt dort einen Pflegegrad voraus.
Brauche ich für den Zuschuss der Pflegekasse ein Rezept vom Arzt?
Ein Rezept brauchen Sie für diesen Weg nicht. Für die Pflegekasse ist allein Ihre Pflegesituation maßgeblich. Sie benötigen einen anerkannten Pflegegrad, einen Kostenvoranschlag und eine Begründung, warum das Dusch-WC die häusliche Pflege erleichtert oder Ihre Selbstständigkeit erhält.
Was kostet mich ein Dusch-WC-Aufsatz auf Rezept?
Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 Satz 1 SGB V, Stand: August 2026). Wählen Sie ein teureres Modell als das bewilligte, kommt die Preisdifferenz hinzu. Lassen Sie sich diese Mehrkosten vor der Bestellung schriftlich bestätigen.
Zahlt die Krankenkasse auch den Einbau?
In aller Regel nicht. Die Krankenkasse liefert das Hilfsmittel. Sobald Handwerkerleistungen für einen festen Einbau nötig werden, handelt es sich um eine Anpassung der Wohnung, und dafür ist die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI zuständig. Ein Aufsatz, den Sie ohne Werkzeug auf die vorhandene Toilette setzen, braucht keinen Handwerker.
Bekomme ich den Zuschuss noch, wenn der Badumbau die 4.180 Euro schon verbraucht hat?
Möglicherweise ja. Das Gesetz begrenzt den Zuschuss auf 4.180 Euro je Maßnahme, nicht einmalig für Ihr Leben. Die Pflegekassen erkennen eine neue Maßnahme an, wenn sich Ihre Pflegesituation wesentlich geändert hat. Diese Regel stammt aus den Verfahrenshinweisen der Kassen. Der Gesetzestext enthält sie nicht. Klären Sie Ihren Fall vorab mit Ihrer Pflegekasse.
Unter welchen Bedingungen zahlt meine Kasse ein Dusch-WC?
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind für alle Kassen gleich. Ob die Kasse im Einzelfall bewilligt, entscheidet sie selbst, und die Auslegung fällt unterschiedlich aus. Eine verbindliche Auskunft geben Ihnen deshalb nur Ihre eigene Kasse und der Bescheid, den Sie auf Ihren Antrag erhalten.
Was passiert, wenn die Kasse ablehnt?
Sie haben einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit für den Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG, Stand: August 2026). Legen Sie ihn schriftlich ein und reichen Sie die Begründung nach. Ergänzen Sie, was im Erstantrag gefehlt hat, etwa eine ausführliche ärztliche Stellungnahme. Nach einer erneuten Ablehnung steht der Weg zum Sozialgericht offen, in der ersten Instanz kostenfrei.
Übernimmt die Pflegekasse die Stromkosten?
Die laufenden Stromkosten tragen Sie selbst. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI deckt die einmalige Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds. Laufende Betriebskosten wie Strom, Entkalkung und Filterwechsel tragen Sie selbst. Achten Sie beim Kauf auf einen Energiesparmodus für die Sitzheizung.
Bildquellen
- Titelbild: Dusch-WC mit Griffen an der Seite im hochwertigen Design (erstellt mit KI), Medien-ID 5553. © Altersgerecht Modernisieren
- Frau hält einen bewilligten Förderantrag in ihrem Zuhause (erstellt mit KI), Medien-ID 6168. © Altersgerecht Modernisieren
Patrick Herr ist Gründer von ‚Altersgerecht Modernisieren‘. Aus einer persönlichen Familiengeschichte heraus entstanden, unterstützt er heute Eigenheimbesitzer dabei, ihr Zuhause zukunftssicher zu gestalten. “Umbauen statt umziehen” lautet sein Motto. Sein Expertenwissen teilt er regelmäßig als Gastautor für renommierte Portale sowie in seinem Fachbuch „Zuhause für immer“.